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09.11.2005 - Revidiertes Versicherungsaufsichtsrecht tritt am 1. Januar 2006 in Kraft

Revidiertes Versicherungsaufsichtsrecht tritt am 1. Januar 2006 in Kraft

09.11.2005 - Der Bundesrat hat heute das revidierte
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die Änderung des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
Davon ausgenommen hat er die Artikel 3 und 3a VVG, welche insbesondere die
vorvertraglichen Informationspflichten der Versicherungsgesellschaften
regeln. Sie treten ein Jahr später in Kraft. Ferner hat der Bundesrat die
neue Aufsichtsverordnung (AVO) genehmigt, die ebenfalls auf den 1. Januar
2006 in Kraft tritt.

Im Zentrum des neuen VAG stehen die Sicherung der Solvenz der unterstellten
Versicherungsunternehmen sowie der Schutz der Versicherten vor Missbrauch.
Gleichzeitig trägt das neue Gesetz den veränderten Marktbedingungen
Rechnung: Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren bewusst eine
Liberalisierung des Versicherungsmarktes vorangetrieben, welche es den
Versicherungsunternehmungen erlaubt, sich auch international in einem
zusehends kompetitiver werdenden Umfeld zu behaupten.

Das neue VAG hat diesen Herausforderungen, insbesondere der Überwachung der
sich daraus ergebenden Risiken besonderes Augenmerk geschenkt. Der damit
verbundene Paradigmawechsel hin zu einer risikobasierten Aufsicht zielt
darauf, neuartige versicherungs- und finanztechnische Risiken vorausschauend
in den Griff zu bekommen.

Schweizer Solvenztest (SST)

Mit dem neuen Gesetz wird der vom Bundesamt für Privatversicherungen (BPV)
entwickelte Schweizer Solvenztest (SST) eingeführt. Dieses Modell dient der
Ermittlung der Risikofähigkeit eines Versicherungs­unternehmens und ist
abgestimmt auf die Grundsätze von Solvency II - dem analogen Projekt seitens
der EU. Im Unterschied zu den Solvency II-Regeln, die erst in einigen Jahren
als allgemeine Richtlinien in den EU-Staaten Gesetzeskraft erlangen dürften,
wird in der Schweiz der SST respektive eine ganzheitliche risikobasierte
Aufsicht also bereits wesentlich früher eingeführt.

Verschärfte Solvenzkontrolle statt präventive Produktekontrolle

Gleichzeitig ersetzt das neue VAG die präventive Produktekontrolle teilweise
durch eine verschärfte Solvenzkontrolle. In den sozial sensiblen Bereichen
"Berufliche Vorsorge" und "Krankenzusatzversicherung" sowie bei der
Elementarschadenversicherung hat das Parlament die präventive Genehmigung
von Versicherungsprodukten beibehalten. Durch den Wegfall der präventiven
Produktekontrolle in den übrigen Bereichen und der damit verbundenen
Verstärkung des Wettbewerbs ergab sich aus konsumentenschützerischen
Überlegungen ein Handlungsbedarf im Bereich des VVG.

Erweiterung der Informationspflichten

Mit dem neuen VAG und den neurevidierten VVG-Vorschriften werden deshalb
auch wichtige Anliegen des Konsumentenschutzes erfüllt. Neben der
Verbesserung der Transparenz in den einzelnen Versicherungszweigen sowie der
Erweiterung der Informationspflichten der Versicherer wurden insbesondere
die Vermittler neu der Aufsicht unterstellt. Vorrangiges Ziel hier ist die
Erstellung eines öffentlichen Registers. Der Eintrag in dieses Register ist
für jene Vermittler obligatorisch, die nicht an einen Versicherer gebunden
sind.

Verschoben wird hingegen die Inkraftsetzung der Artikel 3 und 3a VVG, welche
gewisse Informationspflichten des Versicherers gegenüber dem
Versicherungsnehmer regeln. Diese Bestimmungen erfordern ein hohes Mass an
Standardisierung der Informationen, da Tausende von Produkten und
Hunderttausende von Versicherungsverträgen betroffen sind. Da die
Versicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, alle Unterlagen rechtzeitig
auf den 1.Januar 2006 bereitzustellen, hätte eine sofortige Inkraftsetzung
dieser Bestimmungen somit bei den meisten Versicherungsverhältnissen eine
Verletzung der neuen Informationspflichten zur Folge gehabt. Dadurch hätten
die betroffenen Versicherten ein Kündigungsrecht erhalten, und die
Rechtsgültigkeit der Verträge wäre bis zu einem Jahr in der Schwebe
geblieben. Um diesen Zustand der Rechtsunsicherheit zu vermeiden, treten die
Artikel 3 und 3a VVG erst auf den 1.Januar 2007 in Kraft.

Die Aufsichtsverordnung

Das bislang stark zersplitterte Aufsichtsrecht auf Verordnungsebene wird neu
in einer Bundesratsverordnung sowie in einer Amtsverordnung zusammengefasst.
Trotz zahlreicher Neuerungen ist es gelungen, eine praxisorientierte und
effektive Aufsichtsgesetzgebung zu schaffen. Zentral ist, dass die
wichtigsten Vorschriften der risikobasierten Aufsicht auf Prinzipien
basieren und nicht auf einer Fülle von Einzelregelungen. Ingesamt fällt
deshalb die neue Aufsichtsverordnung (AVO) schlanker aus als die Summe der
bisherigen Verordnungen - und dies trotz Regelung neuer Aufsichtsaufgaben.

Geldwäscherei

Nicht in Kraft gesetzt wird die in den Schlussbestimmungen des VAG
vorgesehene Unterstellung der unabhängigen Versicherungsvermittler unter die
Geldwäschereiaufsicht des BPV (Art. 2 Abs. 2 Bst. c des
Geldwäschereigesetzes). Die mit den Schlussbestimmungen beabsichtigte
Vermeidung einer Doppelaufsicht (ab 2006) hätte mit der Inkraftsetzung nur
teilweise erreicht werden können. Mit der geplanten Integration der
Kontrollstelle in die Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA wird die
Doppelaufsicht ohnehin hinfällig.

Links
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag; Änderung (BBl Nr. 51/2004)
http://www.admin.ch/ch/d/ff/2004/index0_51.html

Downloads
Rohstoff: Revidiertes Versicherungsaufsichtsrecht (pdf, 50 kb)
http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/543/553/183/va_d.pdf
Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
(pdf, 282 kb)
http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/543/558/188/0_avo_d.pdf

Adresse für Rückfragen
Kurt Schneiter, Bundesamt für Privatversicherungen, 031/322 79 08

Herausgeber
EFD - Eidgenössisches Finanzdepartement (Bern, 09.11.2005)
Internet: http://www.efd.admin.ch
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch