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Kinderzulagen in der Landwirtschaft werden erhöht

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 9. November 2005

Kinderzulagen in der Landwirtschaft werden erhöht

Der Bundesrat erhöht per 1. Januar 2006 die Kinderzulagen in der
Landwirtschaft um monatlich 5 Franken. In den Genuss dieser Zulagen kommen
nur Bauernfamilien in bescheidenen Verhältnissen sowie landwirtschaftliche
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Zweck der Familienzulagen in der Landwirtschaft ist, Bauernfamilien in
bescheidenen Verhältnissen sowie landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern einen Teil ihrer Familienlasten auszugleichen. Der Bundesrat
hat beschlossen, die Kinderzulagen gemäss Bundesgesetz über die
Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) an die wirtschaftliche
Entwicklung und an die Entwicklung der kantonalen Ansätze für
Familienzulagen anzupassen. Die Kinderzulagen belaufen sich ab 1. Januar
2006 auf folgende Beträge:

.     175 Franken             (180 Franken ab dem dritten Kind)
im Talgebiete

.     195 Franken             (200 Franken ab dem dritten Kind)
im Berggebiete

Die Kinderzulagen stehen Kleinbäuerinnen und Kleinbauern mit einem Kind zu,
wenn ihr reines Einkommen 30'000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Diese
Grenze erhöht sich um 5'000 Franken für jedes weitere Kind. Bei Einkommen,
welche die Einkommensgrenze um höchstens 7'000 Franken übersteigen, besteht
Anspruch auf einen Teil der Zulagen.

Die Familienzulagen in der Landwirtschaft werden zu zwei Dritteln durch den
Bund und zu einem Drittel durch die Kantone finanziert. Der Strukturwandel
in der Landwirtschaft führt zu abnehmenden Bezügerzahlen, so dass trotz
Erhöhung der Zulagen keine Mehrkosten entstehen.

Letztmals wurden die Kinderzulagen vor zwei Jahren erhöht.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:                                 Tel. 031 / 322 91 47

                                                Jost Herzog, Leiter der
Zentralstelle für Familienfragen

                                                Bundesamt für
Sozialversicherung

Beilage: Verordnungstext

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter

www.bsv.admin.ch