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11. AHV-Revision: weiteres Vorgehen

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, 2. November 2005

11. AHV-Revision: weiteres Vorgehen

Der Bundesrat hat eine Aussprache über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur
11. AHV-Revison geführt. Dabei hat er entschieden, am Vorhaben einer
schrittweisen Reform der AHV festzuhalten und als erste Etappe die 11.
AHV-Revision weiterzuführen. Dazu legt er bis Ende Jahr zwei Botschaften
vor: Die eine zielt auf durchführungstechnische Verbesserungen ab, die
andere auf eine Revision im Leistungsbereich. Geplant ist insbesondere ein
einheitliches Rentenalter für Frauen und Männer und die Einführung von
Vorruhestandsleistungen für bestimmte Personenkategorien. Der Bundesrat hält
die 11. Revision als kurzfristiges Massnahmenpaket für unumgänglich, da sich
die finanzielle Lage der AHV in den nächsten fünf Jahren deutlich
verschlechtern wird. Er verzichtet indes auf die Aufhebung der Witwenrente
für kinderlose Frauen.

Der Bundesrat hat im Rahmen einer Aussprache nach der Vernehmlassung
entschieden, die 11. AHV-Revision weiterzuführen. Sie wird dem Parlament,
wie im Februar im Prinzip bereits beschlossen, in zwei separaten Vorlagen
bis Ende Jahr unterbreitet: einer Botschaft für technische Anpassungen, mit
denen die Durchführung der Versicherung verbessert wird, und einer Botschaft
mit leistungsseitigen Neuerungen. Mit diesem Vorgehen wird die Umsetzung der
durchführungstechnischen Anpassungen nicht durch die Leistungsrevision
herausgezögert, über die im Parlament länger diskutiert werden dürfte.

Leistungsseitige Massnahmen

Die Botschaft zur Leistungsrevision enthält als Massnahmen das einheitliche
Rentenalter 65 für Frauen und Männer, flexiblere Möglichkeiten beim Vorbezug
oder Aufschub der Altersrente gemäss geltendem Recht und die Einführung von
Vorruhestandsleistungen im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
für Versicherte zwischen 62 und 65, welche die massgebenden
Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Letztere orientieren sich am System der
Ergänzungsleistungen, sind aber insgesamt grosszügiger ausgestaltet. Die
Kosten dieser neuen Leistungen werden durch die mit anderen Revisionspunkten
erzielten Einsparungen ausgeglichen. Der minimale Deckungsgrad des
AHV-Ausgleichsfonds wird bei 70% der AHV-Jahresausgaben festgelegt und falls
er unterschritten wird, werden die AHV-Renten langsamer der wirtschaftlichen
Entwicklung angepasst. Der Bundesrat verzichtet indes auf die Aufhebung der
Witwenrente für kinderlose Frauen.

Technische Anpassungen

In der Botschaft für durchführungstechnische Verbesserungen ist die
Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige RentnerInnnen vorgesehen, die
an die Verbesserung der Altersrenten durch Beitragszahlungen im Rentenalter
gekoppelt ist. Weitere Massnahmen zielen auf die Erweiterung des Anspruchs
auf Betreuungsgutschriften und die Verschärfung der Strafbestimmungen im
AHV-Gesetz bei Zweckentfremdung von Beiträgen. Die meisten Änderungen in
dieser Botschaft waren bereits im ersten Entwurf zur 11. AHV-Revision
enthalten und bereits damals unbestritten.

Die wesentlichen Vernehmlassungsergebnisse
Nicht alle Vernehmlassungsteilnehmer erachten eine Revision der AHV als
notwendig, und auch der Inhalt der Revision ist umstritten. Mehrheitlich
begrüsst wird die Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige
RentnerInnnen. In Bezug auf die Anhebung des Frauenrentenalters und die
Aufhebung der Witwenrente für kinderlose Frauen sind die Meinungen geteilt.
Die Einführung von Vorruhestandsleistungen im Rahmen der
Ergänzungsleistungen stösst auf überwiegende Ablehnung.

Der Bundesrat hält - mit Ausnahme der Witwenrente - im Wesentlichen an
seinen Vorschlägen fest. Denn die aktuellen Daten zur Entwicklung der
AHV-Finanzen zeigen, dass der AHV-Fonds (ohne Berücksichtigung der Schulden
der IV, die er deckt) schon im Jahre 2011 auf unter 70% einer Jahresausgabe
sinken und dann weiter abnehmen wird. Noch drastischer stellt sich die
Situation unter Einbezug der IV-Schulden dar: Faktisch wird die AHV bis Ende
2010 nur noch über liquide Mittel in der Höhe von rund 15-20% einer
Jahresausgabe verfügen (5. IV-Revision eingeschlossen; ohne zusätzliche
MWST-Einnahmen und ohne Nationalbankgold). Daher hält der Bundesrat die 11.
AHV-Revision als ersten, kurzfristigen Schritt für unumgänglich, dem einige
Jahre später (2008) eine umfassendere Revision zur langfristigen Sicherung
der AHV-Finanzierung folgen wird.

Als Änderung zur Vernehmlassungsvorlage schlägt der Bundesrat vor, die
Renten nicht mehr automatisch alle zwei Jahre sondern nur noch in
Abhängigkeit vom Fondsstand anzupassen. Falls dieser unter 70% der
AHV-Jahresausgaben fällt, sollen die Renten nur noch angepasst werden, wenn
die Teuerung seit der letzten Anpassung mehr als 4% beträgt. An der
Vorruhestandsleistung hält der Bundesrat trotz der Kritik in der
Vernehmlassung fest, da sie einer Versichertengruppe den flexiblen
Altersrücktritt ermöglicht, die darauf besonders angewiesen ist. Allerdings
verzichtet der Bundesrat auf eine Befristung der Vorruhestandsleistung und
trägt damit den in der Vernehmlassung geäusserten Bedenken Rechnung. Das
vorgeschlagene Modell besticht durch Vorteile gegenüber anderen diskutierten
Flexibilisierungsmodellen, verursacht tragbare und durch Einsparungen
kompensierte Kosten und lässt die Frage eines künftigen Rentenalters offen.
Dieses wird Gegenstand der umfassenderen Revision sein.

Hingegen verzichtet der Bundesrat auf die Aufhebung der Witwenrente für
kinderlose Frauen. Damit berücksichtigt er die in der Vernehmlassung
geäusserte Kritik, dass diese Massnahme - die nur verhältnismässig tiefe
Einsparungen erzielen würde - zu einer nicht vertretbaren Verschiebung von
Kosten zu den Ergänzungsleistungen und zur Sozialhilfe führen würde.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:

Tel. 031 322 90 73: Anton Streit, Vizedirektor                        Tel.
031 322 46 40: Yves Rossier, Direktor

Alters- und Hinterlassenenvorsorge, BSV                        Bundesamt für
Sozialversicherung

  a.. Ergebnisse der Vernehmlassung
  b.. Kurzprotokoll der konferenziellen Vernehmlassung
sind auf der Homepage des BSV abrufbar

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch