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Katastrophenhilfeabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein: Unterzeichnung und Botschaft

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Information

Bern, 2. November 2005

Pressemitteilung

Katastrophenhilfeabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein:

Unterzeichnung und Botschaft

Der Bundesrat hat heute das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen sowie die
diesbezügliche Botschaft an die eidgenössischen Räte gutgeheissen. Das
Abkommen wurde heute ebenfalls unterzeichnet.

Das schweizerisch-liechtensteinische Katastrophenhilfeabkommen
vervollständigt das Netz solcher Regelungen mit den Nachbarstaaten. Es
regelt, wie die Abkommen mit Deutschland, Frankreich, Italien und
Österreich, die Rahmenbedingungen für die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen. Das Abkommen geht vom Grundsatz
der freiwilligen und unentgeltlichen Hilfeleistung aus. Es regelt
grenzüberschreitende Einsätze von Hilfsmannschaften und Material, aber auch
die Zusammenarbeit im Bereich Warnung, Alarmierung und Verbreitung von
Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung. Ebenfalls vorgesehen sind
Informationsaustausch, Forschungsprogramme, Ausbildungskurse und gemeinsame
Übungen.

Erleichterungen des Grenzübertritts, ein wesentliches Element der Abkommen
mit den anderen Nachbarstaaten, waren im Verhältnis zum Fürstentum
Liechtenstein infolge der offenen Grenze auf Grund des Zollvertrages
Schweiz-Liechtenstein nicht notwendig. Dagegen enthält das Abkommen
insbesondere auch Bestimmungen über den Einsatz von militärischen
Hilfsmannschaften und militärischem Material.