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Fregattenaffäre: Schweizer Rechtshilfe für chinesisches Taipei


MEDIENMITTEILUNG

Fregattenaffäre: Schweizer Rechtshilfe für chinesisches Taipei

27. Okt 2005 (EFD) Der Bundesrat verneint, dass wesentliche Interessen der
Schweiz verletzt werden, wenn unser Land dem chinesischen Taipei, Frankreich
und dem Fürstentum Liechtenstein Rechtshilfe gewährt. Es ist ganz im
Gegenteil im ureigensten Interesse der Schweiz, dass ihr Finanzplatz nicht
zu kriminellen Zwecken missbraucht wird und sie deshalb mithilft, mehr
Transparenz in die Handelsgeschäfte auf wichtigen Finanzplätzen zu bringen.

Hintergrund

Der Abschluss eines Vertrags zwischen dem chinesischen Taipei und einer
staatlichen französischen Gesellschaft im Jahre 1991, der den Verkauf von
Fregatten zum Gegenstand hatte, löste in der Schweiz, in Frankreich, im
Fürstentum Liechtenstein sowie im chinesischen Taipei Strafverfahren aus,
die im Besonderen auf Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei
Finanzgeschäften, Urkundenfälschung, Totschlag und Zugehörigkeit zu einer
kriminellen Organisation lauteten. In den Jahren 2001 und 2002 stellten
Frankreich, Liechtenstein und die Taiwanesischen Behörden der Schweiz ein
Rechtshilfeersuchen. Der eidgenössiche Untersuchungsrichter ordnete
daraufhin die Beschlagnahme gesperrter Konten in Höhe von fast 495 Millionen
US-Dollar an und willigte mit Verfügung vom 28. November 2003 in die
Weitergabe von Bankdokumenten an Frankreich, das Fürstentum Liechtenstein
und das chinesische Taipei ein. Andrew Wang, der als Hauptverdächtiger in
dieser Angelegeheit gilt, gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der Verfügung. Gleichzeitig
forderte er vom EJPD, es solle feststellen, dass die Gewährung der
Rechtshilfe wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtige. Das EJPD
lehnte das Gesuch ab. Dagegen führte Herr Wang Verwaltungsbeschwerde beim
Bundesrat.

Das Bundesgericht wies mit Entscheiden vom 3. Mai 2004, 19. April und 20.
September 2005 die Verwaltungsgerichtsbeschwerden von Herrn Wang ab und
hiess die Gewährung der Rechtshilfe gut.

Der Bundesrat verneinte mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 jegliche
Verletzung von wesentlichen Interessen der Schweiz und wies die
Verwaltungsbeschwerde von Herrn Wang ab. In Anbetracht der Tatsache, dass
drei Staaten (darunter die Schweiz) sowie die Taiwanesischen Behörden
aufgrund eines komplexen Sachverhalts, der sich vor dem Hintergrund
schwerwiegender internationaler Korruption abspielt, Strafverfahren eröffnet
haben, darf unser Land nach Meinung des Bundesrats nicht abseits stehen und
seine Mitwirkung an den laufenden Ermittlungen verweigern. Es ist im
Gegenteil im ureigensten Interesse der Schweiz, dass ihr Finanzplatz nicht
zu kriminellen Zwecken missbraucht wird und sie deshalb mithilft, mehr
Transparenz in die Handelsgeschäfte auf wichtigen Finanzplätzen zu bringen.

Keine Anerkennung der Insel Taiwan durch die Schweiz

Der Gebrauch des Rechtsinstruments Rechtshilfe beschränkt sich nicht auf
Staaten. Nach inländischem Recht kann die Schweiz auch nicht-staatlichen
Organisationen Rechtshilfe gewähren, vorausgesetzt, diese sind
verfügungsbefugt und in der Lage, sämtliche gesetzlichen Bedingungen zu
erfüllen. Für die Insel Taiwan trifft dies zu, da ihre Behörden auf dem
Territorium der Insel die gerichtliche Zuständigkeit ausüben und sie
gegenüber der Bevölkerung in der Lage sind, das Recht durchzusetzen.

Zudem besagt das Völkerrecht, dass ein Staat auch einer nicht-staatlichen
Organisation Rechtshilfe gewähren kann, ohne dass dies deren
stillschweigende Anerkennung als Staat nach sich zieht, vorausgesetzt, der
rechtshilfegewährende Staat drückt seinen Willen der Nichtanerkennung
explizit aus. Nach Auffassung des Bundesrats ändert die Gewährung der
Rechtshilfe an die Insel Taiwan nichts daran, dass die Schweiz ihre
Ein-China-Politik fortsetzt, an der sie seit 1950 konsequent festhält. In
diesem Sinne anerkennt sie einzig die Volksrepublik China als Vertreterin
des chinesischen Staates.

Auskunft:
Barbara Schaerer, Eidgenössische Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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