Bundesrat beschliesst Konkretisierung der Aufsichtsabgabe im Nichtbankenbereich
Bundesrat beschliesst Konkretisierung der Aufsichtsabgabe im Nichtbankenbereich
26.10.2005 - Der Bundesrat hat heute die Verordnung über die Aufsichtsabgabeunddie
Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung derGeldwäscherei verabschiedet. Diese
Verordnung konkretisiertdieÄnderung von Art. 22 des Geldwäschereigesetzes (GwG),
welcheimRahmen des Entlastungsprogramms 2003 des Bundeshaushalts vomParlament beschlossen
wurde. Über die Aufsichtsabgabewerdensämtliche Kosten der Kontrollstelle, inklusive
der allgemeineAufwand, auf die Beaufsichtigten überwälzt.
Für die Finanzierung von Aufsichtskosten durch eine Aufsichtsabgabe ist entscheidend,
ob die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde den Beaufsichtigten als Gruppe - im Sinne
einer qualifizierten Gruppenäquivalenz - zugerechnet werden kann. Dies ist bei
sämtlichen Kosten der Kontrollstelle der Fall. Die Aufsichtsabgabe ist somit nicht
eine Steuer, sondern eine zulässige Kausalabgabe.
In bezug auf die Verfahrensgebühren ersetzt die neue Verordnung die Gebührenverordnung
der Kontrollstelle vom 16. März 1998. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die
Kontrollstelle wird nun wie bisher Verfahrensgebühren im Einzelfall und zusätzlich
eine pauschale Aufsichtsabgabe erheben. Die Aufsichtsabgabe wird erstmals im Jahr
2006 aufgrund der Jahresrechnung 2005 der Kontrollstelle erhoben. Aufgrund der auf
ein Jahr hochgerechneten Kostenrechnung der Kontrollstelle per 30. Juni 2005 ergeben
sich voraussichtliche Abgabebeträge von CHF 45'169.- bis CHF 376'276.- pro Selbstregulierungsorganisation.
Unter der Annahme, dass eine Selbstregulierungsorganisation den von ihr geschuldeten
Betrag gleichmässig auf alle ihre Mitglieder verteilt, ergibt dies einen Betrag
von CHF 212.- bis 311.- pro Mitglied. Aufgrund der gleichen Hochrechnung kann in
bezug auf die direkt unterstellten Finanzintermediäre von Beträgen von CHF 1'304.-
für ca. die Hälfte aller Finanzintermediäre, bis maximal CHF 16'216.- ausgegangen
werden.
Um eine möglichst genaue Zuordnung der Aufsichtskosten sicherzustellen, hat die
Kontrollstelle eine Kosten- und Leistungsrechnung inklusive elektronischer Zeiterfassung
und Controllingsystem erarbeitet und auch bereits in Betrieb genommen. Die Kostenrechnung
der Kontrollstelle wird durch ihre Veröffentlichung in der Zusatzdokumentation zu
einem Teil der Staatsrechnung und des Voranschlags und ist dadurch der Kontrolle
des Parlaments unterworfen.
Downloads
Verordnung (pdf, 94 kb) http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/505/529/174/0_vogwg-d.pdf
Ordonnance (pdf, 98 kb) http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/505/530/175/0_vogwg-f.pdf
Adresse für Rückfragen
Dina Balleyguier, Leiterin der Kontrollstelle zur BekämpfungderGeldwäscherei, Tel.
031 322 68 50
Herausgeber
EFD - Eidgenössisches Finanzdepartement (Bern, 26.10.2005)
Internet: http://www.efd.admin.ch
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch