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Bundesrat beschliesst Konkretisierung der Aufsichtsabgabe im Nichtbankenbereich

Bundesrat beschliesst Konkretisierung der Aufsichtsabgabe im Nichtbankenbereich

26.10.2005 - Der Bundesrat hat heute die Verordnung über die Aufsichtsabgabeunddie 
Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung derGeldwäscherei verabschiedet. Diese 
Verordnung konkretisiertdieÄnderung von Art. 22 des Geldwäschereigesetzes (GwG), 
welcheimRahmen des Entlastungsprogramms 2003 des Bundeshaushalts vomParlament beschlossen 
wurde. Über die Aufsichtsabgabewerdensämtliche Kosten der Kontrollstelle, inklusive 
der allgemeineAufwand, auf die Beaufsichtigten überwälzt.

Für die Finanzierung von Aufsichtskosten durch eine Aufsichtsabgabe ist entscheidend, 
ob die Tätigkeit der Aufsichts­behörde den Beaufsichtigten als Gruppe - im Sinne 
einer qualifizierten Gruppen­äquivalenz - zugerechnet werden kann. Dies ist bei 
sämtlichen Kosten der Kontrollstelle der Fall. Die Aufsichtsabgabe ist somit nicht 
eine Steuer, sondern eine zulässige Kausalabgabe.
In bezug auf die Verfahrensgebühren ersetzt die neue Verordnung die Gebührenverordnung 
der Kontrollstelle vom 16. März 1998. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die 
Kontrollstelle wird nun wie bisher Verfahrensgebühren im Einzelfall und zusätzlich 
eine pauschale Aufsichtsabgabe erheben. Die Aufsichtsabgabe wird erstmals im Jahr 
2006 aufgrund der Jahresrechnung 2005 der Kontrollstelle erhoben. Aufgrund der auf 
ein Jahr hochgerechneten Kostenrechnung der Kontrollstelle per 30. Juni 2005 ergeben 
sich voraussichtliche Abgabebeträge von CHF 45'169.- bis CHF 376'276.- pro Selbstregulierungsorganisation. 
Unter der Annahme, dass eine Selbstregulierungsorganisation den von ihr geschuldeten 
Betrag gleichmässig auf alle ihre Mitglieder verteilt, ergibt dies einen Betrag 
von CHF 212.- bis 311.- pro Mitglied. Aufgrund der gleichen Hochrechnung kann in 
bezug auf die direkt unterstellten Finanzintermediäre von Beträgen von CHF 1'304.- 
für ca. die Hälfte aller Finanzintermediäre, bis maximal CHF 16'216.- ausgegangen 
werden.

Um eine möglichst genaue Zuordnung der Aufsichtskosten sicherzustellen, hat die 
Kontrollstelle eine Kosten- und Leistungsrechnung inklusive elektronischer Zeiterfassung 
und Controllingsystem erarbeitet und auch bereits in Betrieb genommen. Die Kostenrechnung 
der Kontrollstelle wird durch ihre Veröffentlichung in der Zusatzdokumentation zu 
einem Teil der Staatsrechnung und des Voranschlags und ist dadurch der Kontrolle 
des Parlaments unterworfen.

Downloads
Verordnung (pdf, 94 kb) http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/505/529/174/0_vogwg-d.pdf
Ordonnance (pdf, 98 kb) http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/505/530/175/0_vogwg-f.pdf

Adresse für Rückfragen
Dina Balleyguier, Leiterin der Kontrollstelle zur BekämpfungderGeldwäscherei, Tel. 
031 322 68 50

Herausgeber
EFD - Eidgenössisches Finanzdepartement (Bern, 26.10.2005)
Internet: http://www.efd.admin.ch
E-Mail: info@gs-efd.admin.ch