Bern, 26.10.2005. Der Bundesrat will einen Beitrag zur globalen
Bekämpfung der organisierten Kriminalität leisten. Zu diesem Zweck beabsichtigt
er, dem UNO-Übereinkommen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
beizutreten und die beiden Zusatzprotokolle gegen Menschenhandel und
Menschenschmuggel zu ratifizieren. Er hat am Mittwoch eine entsprechende
Botschaft verabschiedet.
Das UNO-Übereinkommen und die
Zusatzprotokolle verkörpern eine wichtige Weiterentwicklung des internationalen
Strafrechts und bilden einen Meilenstein in der internationalen Zusammenarbeit
gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Erstmals werden Prävention
und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und des
Menschenschmuggels in einer Konvention weltweit geregelt.
Einen Mindeststandard
schaffen
Die Schaffung eines
Mindeststandards von Vorschriften und Massnahmen bildet eine wesentliche
Voraussetzung, um die internationale Zusammenarbeit zu verstärken. Die
Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichten sich, die Beteiligung an einer
kriminellen Organisation sowie die Geldwäscherei für strafbar zu erklären. Sie
müssen zudem prüfen, ob die aktive und passive Korruption von ausländischen
Amtsträgern bestraft werden soll. Weiter sollen juristische Personen
strafrechtlich, zivilrechtlich oder administrativ belangt werden können.
Schliesslich ist die Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten
sicherzustellen.
Zusatzprotokolle gegen
Menschenhandel und Menschenschmuggel
Das Zusatzprotokoll gegen den
Menschenhandel befasst sich mit dem Kampf gegen den Handel mit Menschen zum
Zweck der Ausbeutung. Seine besondere Aufmerksamkeit richtet es dabei auf Frauen
und Kinder. Die Ausbeutung kann sexueller oder anderer Art sein (Arbeitskraft,
Entnahme von Organen). Wichtigste Inhalte des Protokolls sind die Strafbarkeit
des Handels, Prävention, Opferschutz und Zusammenarbeit unter den
Vertragsstaaten. Das Zusatzprotokoll gegen Menschenschmuggel enthält namentlich
die Verpflichtung, den illegalen und ausbeuterischen grenzüberschreitenden
Schmuggel von Migrantinnen und Migranten sowie die Herstellung oder Beschaffung
von gefälschten Dokumenten unter Strafe stellen.
Neue Strafnorm des
Menschenhandels
Das geltende schweizerische Recht
genügt weitgehend den Ansprüchen des Übereinkommens und der beiden
Zusatzprotokolle. Eine Ausnahme bildet einzig die geltende Strafnorm des
Menschenhandels. Die Revision dieser Strafnorm erfolgt allerdings bereits im
Zusammenhang mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls zur
UNO-Kinderrechtskonvention. Die vorgesehene neue Bestimmung stellt den Handel
mit Menschen zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sowie zum Zweck der Ausbeutung
der Arbeitskraft und zum Zweck der Entnahme eines Körperorgans unter
Strafe.
Im Interesse der
Schweiz
Die Ziele des Übereinkommens und
der beiden Zusatzprotokolle decken sich mit den Anliegen der Schweiz. Es liegt
auch in ihrem Interesse, dass die nationalen Standards - insbesondere bei der
Bekämpfung der Geldwäscherei und Korruption - auch von anderen Staaten
respektiert werden. Die Schweiz hat zudem aufgrund ihres Finanzplatzes eine
besondere Verantwortung, die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
wirksam zu bekämpfen und ihr vorzubeugen. In der Vernehmlassung hat sich denn
auch die überwiegende Mehrheit dafür ausgesprochen, der neuen Konvention
beizutreten.
Weitere
Auskünfte:
Anita Marfurt, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 324 93 28