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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verbot für Freilandhaltung von Geflügel

Verbot für Freilandhaltung von Geflügel

Der Bundesrat hat heute beschlossen, die Freilandhaltung von Geflügel
in der Schweiz bis 15. Dezember 2005 zu verbieten. Verboten sind in
dieser Zeit auch Geflügelmärkte und Geflügelausstellungen. Mit dieser
vorsorglichen Massnahme soll die Einschleppung der Klassischen
Geflügelpest (Vogelgrippe) in die schweizerischen Geflügelbestände
durch Zugvögel verhindert werden.

Der Bundesrat hat heute eine Verordnung über vorsorgliche
Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Klassischen
Geflügelpest erlassen. Ab nächsten Dienstag, 25. Oktober 2005, darf
Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln,
Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel) nur noch in
geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen
wie Aussenklimabereichen mit einer überstehenden dichten Abdeckung nach
oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden. Dieses
Verbot der Freilandhaltung gilt bis 15. Dezember 2005, sowohl für
Nutzgeflügel wie auch für Zier- und Rassegeflügel. Nach dem 15.
Dezember 2005 ist nicht mehr mit grossen Vogelzügen aus Osteuropa zu
rechnen.

Wenn es unmöglich ist, die Tiere im Stall oder unter einer
geschlossenen Abdeckung zu halten, kann der Kantonstierarzt oder die
Kantonstierärztin in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesem
Freilandverbot bewilligen. Solche Bestände mit einer
Ausnahmebewilligung werden jedoch streng tierärztlich überwacht.

Ebenfalls verboten werden in diesem Zeitraum Geflügelmärkte und
-ausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen. Gleichzeitig erlässt der
Bundesrat eine Registrierungspflicht für Geflügelhalter: Wer Geflügel
hält, muss sich innert einer Woche nach Inkrafttreten dieser Verordnung
bei einer vom Kantonstierarzt / von der Kantonstierärztin bezeichneten
Stelle melden. Ausgenommen davon sind Geflügelhalter, welche ihren
Geflügelbestand im Rahmen der Tierdatenerhebung 2005 der kantonalen
Vollzugsbehörde der Direktzahlungen gemeldet haben.

Es wird zugesichert, dass die Tierhalterinnen und Tierhalter durch
dieses temporäre Freilandverbot keine Einbussen bei den Direktzahlungen
erleiden. Auch die Deklaration von Freiland- und Bioprodukten muss für
diese vorübergehende Massnahmen nicht geändert werden.

Mit dieser Verordnung trägt der Bundesrat der veränderten
Risikosituation Rechnung. Es handelt sich um eine vorsorgliche
Massnahme zum Schutz der schweizerischen Geflügelbestände.

Marcel Falk, Kommunikation BVET, 031 323 84 96