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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ausführungsverordnung zu den flankierenden Massnahmen: Eröffnung der

Ausführungsverordnung zu den flankierenden Massnahmen: Eröffnung der
Vernehmlassung

In seiner Sitzung vom 19. Oktober 2005 hat der Bundesrat das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) ermächtigt, eine
konferenzielle Vernehmlassung über die Ausführungsbestimmungen zu den
verstärkten flankierenden Massnahmen zur erweiterten
Personenfreizügigkeit durchzuführen.

Die bereits im Jahr 1999 vom Parlament verabschiedeten flankierenden
Massnahmen zur Personenfreizügigkeit werden im Rahmen der jetzigen
Revision bezüglich ihrer Umsetzung verstärkt und präzisiert. Die
notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe betreffen die
Ausführungsbestimmungen des Entsendegesetzes, des
Arbeitsvermittlungsgesetzes und des Gesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer. Nachstehend die wichtigsten Änderungen:

Präzisierung des Meldeverfahrens.
Unterstellung der ausländischen Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer in die
Schweiz entsenden, unter die Vorschriften von allgemein verbindlich
erklärten Gesamtarbeitsverträgen über Vollzugskostenbeiträge.
Einstellung einer ausreichenden Zahl von Inspektoren in den Kantonen,
wobei der Bund die Hälfte der Lohnkosten übernimmt.
Zusätzliche Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen.
Ausländische Arbeitgeber, die schweizerische Gesetze verletzen, können
leichter vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden.
Die Unterstellung der Temporärbranche unter die Beitragspflicht in
Bezug auf die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge sowie den
Flexiblen Altersrücktritt von allgemeinverbindlich erklärten
Gesamtarbeitsverträgen.
Neue Regelung bezüglich der Selbständigerwerbenden. Diese unterstehen
den flankierenden Massnahmen zwar nicht, müssen aber bei der
Arbeitsaufnahme in der Schweiz nachweisen, dass sie wirklich
selbständig sind.
Das Inkrafttreten des erweiterten Freizügigkeitsabkommens ist auf den
1. Januar 2006 vorgesehen Die verstärkten flankierenden Massnahmen
sollen ebenfalls auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten. Daher ist es
notwendig, die Vernehmlassung konferenziell durchzuführen.

Rita Baldegger, seco, Kommunication/Information, Tél. 031 323 37 90