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Dritter Teilbericht Zimmerli und weiteres Vorgehen: Keine Ausdehnung der prudentiellen Aufsicht auf die unabhängigen Vermögensverwalter


MEDIENMITTEILUNG

Dritter Teilbericht Zimmerli und weiteres Vorgehen: Keine Ausdehnung der
prudentiellen Aufsicht auf die unabhängigen Vermögensverwalter

19. Okt 2005 (EFD) Der Bundesrat verzichtet vorderhand auf die Einführung
einer prudentiellen Aufsicht für unabhängige Vermögensverwalter. Um das
Fehlen einer prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter
ausländischer kollektiver Kanpitalanlagen zu kompensieren, hat die
Eidgenössische Bankenkommission (EBK) eine neue Praxis eingeführt, die sich
auf die Auslegung der geltenden Gesetzgebung stützt. Eine Lösung des
Problems wird ferner das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
(KAG-E) bringen, das vom Parlament diesen Winter beraten wird.

Im Februar 2005 hat die Expertenkommission Zimmerli unter dem Titel
"Erweiterung der prudentiellen Aufsicht" ihren dritten und letzten
Teilbericht verabschiedet. Sie hatte den Auftrag, die Frage der Erweiterung
der prudentiellen Aufsicht auf die unabhängigen Vermögensverwalter, auf die
Introducing Brokers und auf die Devisenhändlerhändler zu prüfen und schlug
die Anordnung dringender Massnahmen für unabhängige Vermögensverwalter
ausländischer kollektiver Kapitalanlagen vor. Bei den übrigen
Vermögensverwalter plädierte sie für ein schrittweises Vorgehen und empfahl,
nur im Bedarfsfall aktiv zu werden.

Nach Auffassung des Bundesrats rechtfertigt derzeit kein wirtschaftliches
Interesse die Anordnung zusätzlicher gesetzlicher Massnahmen. Der Bundesrat
wird die Entwicklung des ausländischen Marktes aufmerksam verfolgen und zu
gegebener Zeit die erforderlichen Massnahmen treffen.

Um das Fehlen einer prudentiellen Aufsicht über die unabhängigen
Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen zu kompensieren
und ihren Ausschluss vom europäischen Markt zu verhindern, hat die EBK eine
neue Praxis eingeführt, die sich ausschliesslich auf die Auslegung der
geltenden Gesetzgebung über Börsen und den Effektenhandel stützt. Wenn das
ausländische Recht eine prudentielle Aufsicht vorschreibt, erteilt die EBK
den Vermögensverwaltern, die ein entsprechendes Gesuch stellen, eine
Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Effenktenhändler. Der Bundesrat
hat an seiner heutigen Sitzung von dieser Praxisänderung Kenntnis genommen.
Sie kommt den Empfehlungen des dritten Teilberichts Zimmerli nach und
entspricht der derzeitigen Politik, eine Überregulierung zu vermeiden.

Eine Lösung des Problems zeichnet sich ferner mit dem geplanten Bundesgesetz
über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) ab, das vom Parlament diesen
Winter beraten wird und das die Einführung einer obligatorischen Aufsicht
über die unabhängigen Vermögensverwalter inländischer kollektiver
Kapitalanlagen und die freiwillige Unterstellung der unabhängigen
Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen vorsieht.

Den unabhängigen Vermögensverwaltern wird damit der Zugang zum ausländischen
Markt ausreichend gewährleistet, so dass sich im Moment keine zusätzlichen
gesetzlichen Massnahmen aufdrängen. Sie würden den Beaufsichtigten
unverhältnismässig hohe Kosten aufbürden, was eine Veränderung der
Marktstruktur nach sich ziehen könnte. Zudem würde die Anordnung
zusätzlicher Massnahmen eine ünnötige Gesetzesflut auslösen und die
Aufsichtsbehörden vor grosse Probleme stellen.

Auskunft:
Barbara Schaerer, Eidgenössisches Finanzdepartement, 031 322 60 18

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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CH-3003 Bern
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