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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Anhörung zur Koexistenzverordnung eröffnet

Anhörung zur Koexistenzverordnung eröffnet

Mit der Koexistenzverordnung sollen die Anforderungen für den Anbau
gentechnisch veränderter Pflanzen sowie der im Gentechnikgesetz
verankerte Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte
Organismen (GVO) konkretisiert werden. Gleichzeitig wird die
Saatgutverordnung angepasst. Das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement
(EVD) hat heute die Anhörung zum Entwurf der Koexistenzverordnung
eröffnet.

Nach dem Grundsatz im Gentechnikgesetz darf mit GVO nur so umgegangen
werden, dass sie die Produktion von Erzeugnissen ohne GVO nicht
beeinträchtigen. Angebaut werden dürfen nur bewilligte GVO. Der
Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Bauern über den Umgang mit
den gentechnisch veränderten Pflanzen anzuweisen. In der
Koexistenzverordnung soll diese Verpflichtung wie folgt umgesetzt
werden: Der Antragsteller eines Bewilligungsgesuches muss mit
wissenschaftlichen Studien die Auskreuzung auf nicht gentechnisch
veränderte Pflanzen belegen. Auf dieser Grundlage muss er für die
Anwendung seines Produktes dem Bauern verbindlich vorschreiben, eine
Isolationsdistanz einzuhalten. Die Isolationsdistanz ist der Abstand
zwischen einem GVO-Feld und einem benachbarten nicht-GVO Feld. Sie ist
unter anderem abhängig von den biologischen Eigenschaften einer
Pflanzenart. Die Isolationsdistanz ist so festzulegen, dass eine
mögliche GVO-Verunreinigung der Ernte eines benachbarten nicht-GVO
Feldes unter 0,5 Prozent liegt. Bei einer maximalen Fremdbestäubung von
0,5 Prozent am Feldrand liegt die durchschnittliche Auskreuzungsrate
deutlich unter diesem Wert, weil die Rate mit zunehmender Distanz zur
Pollenquelle abnimmt.

Die Pflicht zur korrekten Anweisung der Bauern liegt also beim
Bewilligungsinhaber. Die Behörden werden die eingereichten
wissenschaftlichen Studien sowie die Anweisungen auf ihre Plausibilität
überprüfen und nötigenfalls Korrekturen verlangen.

Die Koexistenzverordnung konkretisiert auch die anderen Anforderungen
für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie den Umgang mit
entsprechenden Erntegütern auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. So
sind die Bauern verpflichtet, die Anweisungen der Bewilligungsinhaber
einzuhalten, die Warenflüsse zu trennen, die Produkte mit gentechnisch
veränderten Anteilen zu kennzeichnen und bei der Abgabe solcher
Produkte den Abnehmer schriftliche darauf hinzuweisen sowie den Umgang
zu dokumentieren. Dadurch soll die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und
Konsumenten gewährleistet werden.

Bundesamt für Landwirtschaft, Jacques Morel, Vizedirektor, Tel. 031 322
25 03