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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Das Sozialhilferecht wird auf eine moderne Basis gestellt

Bern, 14.09.2005. Die Schweiz und Deutschland heben auf den 31. März 2006 zwei ältere bilaterale Sozialhilfeabkommen auf. Der Bundesrat hat am Mittwoch die nötigen Vorkehrungen seitens der Schweiz in die Wege geleitet. Die Aufhebung der beiden Abkommen war vorgängig in Verhandlungen zwischen beiden Staaten vereinbart worden.

Die beiden Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland haben sich über viele Jahre bewährt. Das Abkommen über die Fürsorge für Hilfsbedürftige basiert allerdings noch auf dem Heimatprinzip statt auf dem heute üblichen Wohnsitzprinzip. Sozialhilfeleistungen werden zunächst vom Wohnsitzstaat übernommen und später vom Heimatstaat zurückerstattet. Diese Rückerstattungen fielen in den letzten Jahren für Deutschland stets deutlich höher aus als für die Schweiz. Deshalb beschloss Deutschland im Rahmen seiner Sozialreformen, dieses Abkommen zu kündigen.

Mit der Aufhebung dieses Abkommens wird das Sozialhilferecht auf eine moderne Basis gestellt. Der administrative Aufwand für die Rückvergütung der Sozialhilfekosten entfällt. Für bedürftige schweizerische und deutsche Staatsangehörige, die im jeweiligen Nachbarland leben, ändert sich hingegen nichts: Sie können nach wie vor bei den zuständigen Behörden Sozialhilfe beanspruchen.

Auf Ende März 2006 wird zudem das Abkommen über die Fürsorge für alleinstehende Frauen aufgehoben. Dieses während des Zweiten Weltkrieges abgeschlossene sogenannte Witwenabkommen ist heute in der Praxis nicht mehr bedeutsam.


Weitere Auskünfte:

Dieter Biedermann, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 47 50