Das Sozialhilferecht wird auf eine moderne Basis
gestellt
Bern, 14.09.2005. Die Schweiz und Deutschland heben auf den 31. März 2006
zwei ältere bilaterale Sozialhilfeabkommen auf. Der Bundesrat hat am Mittwoch
die nötigen Vorkehrungen seitens der Schweiz in die Wege geleitet. Die Aufhebung
der beiden Abkommen war vorgängig in Verhandlungen zwischen beiden Staaten
vereinbart worden.
Die beiden Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland
haben sich über viele Jahre bewährt. Das Abkommen über die Fürsorge für
Hilfsbedürftige basiert allerdings noch auf dem Heimatprinzip statt auf dem
heute üblichen Wohnsitzprinzip. Sozialhilfeleistungen werden zunächst vom
Wohnsitzstaat übernommen und später vom Heimatstaat zurückerstattet. Diese
Rückerstattungen fielen in den letzten Jahren für Deutschland stets deutlich
höher aus als für die Schweiz. Deshalb beschloss Deutschland im Rahmen seiner
Sozialreformen, dieses Abkommen zu kündigen.
Mit der Aufhebung dieses Abkommens wird das
Sozialhilferecht auf eine moderne Basis gestellt. Der administrative Aufwand für
die Rückvergütung der Sozialhilfekosten entfällt. Für bedürftige schweizerische
und deutsche Staatsangehörige, die im jeweiligen Nachbarland leben, ändert sich
hingegen nichts: Sie können nach wie vor bei den zuständigen Behörden
Sozialhilfe beanspruchen.
Auf Ende März 2006 wird zudem das Abkommen über die Fürsorge für alleinstehende Frauen
aufgehoben. Dieses während des Zweiten Weltkrieges abgeschlossene sogenannte
Witwenabkommen ist heute in der Praxis nicht mehr
bedeutsam.
Weitere Auskünfte:
Dieter Biedermann, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 47
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