Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
Simbabwe
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Anhang 2 der
Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe um die Namen von 33
Personen erweitert. Die Änderungen treten heute in Kraft.
Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Simbabwe enthält eine
Liste der Personen, gegen die sich die Finanz- und Reiserestriktionen
richten. Die Liste beinhaltete bisher 95 Personen. 33 Personen sind neu
aufgelistet, und zwei Namen sind aus Anhang 2 entfernt worden. Der
Anhang enthält jetzt insgesamt 126 Namen.
Bei den 33 neu aufgeführten Personen handelt es sich um hochrangige
Kabinettsmitglieder, Provinzgouverneure, Mitglieder der Wahlkommission,
hohe Parteifunktionäre der ZANU (PF) oder Verantwortliche der
„Operation Murambatsvina“ (Zwangsräumungen und Abriss von Siedlungen).
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen
anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind,
müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich
melden.
Zur Zeit ist aufgrund der Verordnung ein Konto mit einem Betrag von
rund 10'000 USD gesperrt.
Mit der Ausweitung der Personenliste übernimmt die Schweiz
entsprechende Massnahmen der EU, welche in den letzten Monaten
beschlossen wurden.
Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des seco
einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos
> Sanktionsmassnahmen).
Othmar Wyss, Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Tel. 031 324 09 16
oder Roland E. Vock, Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) Tel. 031
324 07 61