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Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat den Anhang der
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber dem Irak mit den Namen
von 7 natürlichen Personen ergänzt. Damit werden Beschlüsse des
zuständigen UNO-Sanktionskomitees vom 22. Juni und 27. Juli 2005
umgesetzt. Die Änderung tritt am 1. September in Kraft.

Der Anhang enthält die Namen der von den Finanzsanktionen betroffenen
natürlichen Personen, Unternehmen und Körperschaften, deren Gelder und
wirtschaftliche Ressourcen gesperrt sind.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder
Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen
ist, dass sie von den Sanktionen betroffen sind, müssen diese dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

Bisher sind irakische Gelder im Umfang von rund 180 Millionen Schweizer
Franken gesperrt und dem seco gemeldet worden.

Der Verordnungstext und der Anhang sind auf der Internetseite des seco
einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos
> Sanktionsmassnahmen).

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Othmar Wyss, Tel. 031/324 09
16, oder Roland E. Vock, Tel. 031/324 07 61.