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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ausdehnung des Gurten- und Helmobligatoriums

Medienmitteilung

Ausdehnung des Gurten- und Helmobligatoriums

Die Pflicht zum Tragen von Gurten und Helmen im Strassenverkehr wird
ausgedehnt. Der Bundesrat hat verschiedene Änderungen der
Verkehrsregelnverordnung, der Signalisationsverordnung, der
Verkehrszulassungsverordnung, der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Ordnungsbussenverordnung
beschlossen. Schwerpunkte sind die Erhöhung der Verkehrssicherheit, die
Erleichterung der Mobilität von behinderten Personen sowie die Anpassung der
Bestimmungen über Strassenreklamen. Weitere Änderungen betreffen die
Umsetzung internationaler Richtlinien, technische Einzelheiten oder
Vereinfachungen.  Die Änderungen werden am 1. März 2006 in Kraft treten.

Erhöhung der Verkehrssicherheit:

Die Pflicht zum Tragen der Sicherheitsgurten oder eines Helmes wird
ausgeweitet und soll grundsätzlich für alle Benutzer und Benutzerinnen von
Motorfahrzeugen gelten. So müssen zum Beispiel neu in Last- und
Gesellschaftswagen die vorhandenen Sicherheitsgurten getragen werden. Die
bislang für motorisierte Zweiräder geltende Helmtragpflicht wird auf so
genannte Trikes und Quads ausgedehnt, welche bisher ohne eine entsprechende
Sicherheitsausrüstung benutzt werden durften. Nur noch wenige Ausnahmen von
der Gurten- und Helmtragpflicht werden aus wirtschaftlichen oder praktischen
Gründen für besondere Situationen belassen. Längsbänke, welche häufig in
Schulbussen eingesetzt werden, sowie Sitze für Kinder in Transportmotorwagen
müssen in Zukunft mindestens mit Beckengurten ausgerüstet sein. Diese
Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. März 2006 neu in Verkehr gesetzt
werden; ältere solche Fahrzeuge müssen bis zum 1. Januar 2010 nachgerüstet
werden.

Die Bestimmungen über das Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und
auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen werden verschärft. Künftig darf
Arbeitspersonal auf Fahrten
zwischen dem Betrieb und der Arbeitsstelle nicht mehr auf Ladeflächen von
nichtlandwirtschaftlichen Motorfahrzeugen transportiert werden; auf
landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern darf nur eigenes Personal
mitgeführt werden.

Die für Motorfahrzeuge geltende Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen und
Autostrassen wird von heute 60 auf neu 80 km/h heraufgesetzt, was sich auf
die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss positiv auswirken dürfte. Für
die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten wird die
Wegweisung vereinheitlicht und erweitert.

Erleichterungen der Mobilität für behinderte Personen:

Das Parkieren wird für gehbehinderte Personen mittels einer einheitlich
ausgestalteten, international anerkannten Parkkarte vereinfacht. Mit
erweiterten Möglichkeiten für das Benutzen von Invalidenfahrstühlen auf den
für die Fussgänger wie auch für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen
wird den Mobilitätsbedürfnissen von Personen in Rollstühlen besser
entsprochen. Gleichzeitig werden die betreffenden Verhaltensregeln
übersichtlicher und damit verständlicher ausgestaltet. Die Sicherheit und
die Orientierung von blinden und sehbehinderten Personen werden durch die
Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Anbringen taktilvisueller
Markierungen verbessert.

Neuregelung der Bestimmungen über die Strassenreklamen:

Die geänderten Bestimmungen über Strassenreklamen beschränken sich auf das
Wesentliche und rücken die Aspekte der Verkehrssicherheit in den
Vordergrund. So wird bewusst auf Detailbestimmungen (z.B. Mindestabstand der
Strassenreklame in Metern vom Fahrbahnrand) verzichtet. Die
Bewilligungsbehörde muss jedes Gesuch anhand der konkreten Situation auf
eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit überprüfen. Neu können
ausserorts nicht mehr nur Eigenreklamen, sondern alle Arten von Reklamen
bewilligt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht negativ
beeinflussen.

Eigen- und Fremdreklamen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen bleiben
verboten. Hingegen zulässig sind wie bis anhin Firmenanschriften und neu
Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder
verkehrslenkendem Charakter.

Vereinfachte Durchsetzung der Rechte von Fussgängern an Fussgängerstreifen:

Das Nichtgewähren des Vortritts an Fussgängerstreifen kann neu im
Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, wenn keine Gefährdung der
Fussgänger vorliegt.

Die Änderungen treten per 1. März 2006 in Kraft.

Bern, 17. August 2005

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91.