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Transparenz bei Kreditkarten-und Bancomat-Gebühren

Transparenz bei Kreditkarten-und Bancomat-Gebühren

Informationsblatt zu den Bankdienstleistungen per 1. Januar 2006  Ab 1.
Januar 2006 müssen die Zuschläge, welche Kreditkartenherausgeber zum
Teil bei der Benützung der Kreditkarte im Ausland erheben, klar
deklariert werden. Ebenfalls haben die Banken, welche ihren eigenen
Kunden gegenüber Zuschläge erheben, wenn sie am Bancomaten einer
Fremdbank Geld abheben, darüber in deutlicher Weise zu informieren. Das
seco-Informationsblatt über Bankdienstleistungen wird entsprechend
angepasst.

Das seco-Informationsblatt vom 1. November 1999 über die
Preisbekanntgabe und Werbung für Bank- und bankähnliche
Dienstleistungen wird per 1. Januar 2006 wie folgt geändert werden:

Bearbeitungszuschläge, welche einzelne Kreditkartenherausgeber erheben,
wenn der Kunde die Karte im Ausland benutzt, müssen künftig auf dem
Antragsformular zum Bezug einer Kreditkarte klar deklariert und auch
auf der Abrechnung ausgewiesen werden. Damit können die Kunden
unterscheiden, was als Bearbeitungszuschlag verrechnet wird und welcher
Wechselkurs zur Anwendung kommt. Banken, welche ihren eigenen Kunden
gegenüber einen Zuschlag verrechnen, wenn sie am Bancomaten einer
Fremdbank Bargeld abheben, haben über diese Zuschläge deutlich zu
informieren.

Dies kann in unterschiedlicher Form geschehen: In Preisbroschüren,
Kundenbriefen, auf dem Internet, via Bildschirm am Bancomaten. Bereits
seit Ende 2004 werden die Konsumentinnen und Konsumenten beim
Bargeldbezug an einer Fremdbank am Bildschirm darüber informiert, dass
ein Zuschlag anfallen kann. Die Zuschläge werden nicht - wie im Ausland
- vom Bancomatenbetreiber erhoben, sondern die eigene Bank bestraft
teilweise ihre Kunden für das Benutzen eines Fremdautomaten. Ein
Bancomatenbetreiber kann nicht verpflichtet werden, über die von seinem
Konkurrenten erhobenen Zuschläge zu informieren. Es fehlt zur Zeit an
einer Rechtsgrundlage für eine generelle Online-Angabe der konkreten
Gebühr. Die Frage soll indes im Zusammenhang mit der Revision des
Konsumenteninformationsgesetzes geprüft werden.

Staatssekretariat für Wirtschaft
Kommunikation

Guido Sutter
seco, Ressort Recht
 Tel. 031 322 28 14