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Auflage der GUB „Damassine“, „Vacherin fribourgeois“ und „Poire à

Auflage der GUB „Damassine“, „Vacherin fribourgeois“ und „Poire à
Botzi“

Das Bundesamt für Landwirtschaft veröffentlicht die Gesuche um
Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC) für
“Damassine”, „Vacherin fribourgeois“ und „Poire à Botzi“ im
Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Damassine ist ein Obstbrand aus kleinen roten Pflaumen, die
traditionell im Kanton Jura angebaut werden. Die Klimabedingungen und
die Bodenbeschaffenheit im Produktionsgebiet, sowie das traditionelle
Know-how der Produzenten, verleihen dieser Spirituose die von Kennern
geschätzten Eigenschaften. Damassine schmeckt nach wilden Pflaumen, mit
einem Hauch Bittermandeln und Trockengras.

Vacherin fribourgeois ist ein Halbhartkäse, der in runden Laiben von 6
bis 10 kg hergestellt wird und bei niedrigen Temperaturen schmilzt. Die
silofreie Milchproduktion, Verarbeitung und Reifung erfolgen
ausschliesslich im Kanton Fribourg. Dieser Käse, wahrer Botschafter der
freiburgischen Weiden und Spezialkenntnisse, wird zum Dessert und als
Fondue, moitié-moitié" oder fribourgeoise" nur mit Vacherin genossen.

Poire à Botzi ist die erste Fruchtbezeichnung, für die um eine GUB
ersucht wird; sie ist der lokalen Sorte Büschelibirne" vorbehalten. Sie
wird in der Geschichte der Region zwischen dem Neuenburgersee und den
freiburgischen Voralpen seit über drei Jahrhunderten erwähnt und ist
kaum aus diesem Ursprungsgebiet herausgekommen. Die Birne wird in
verschiedenen Formen und Rezepten verwendet: Obstkuchen, vin cuit" oder
in einem karamellisierten Saft gekocht und zu Lammragoût serviert. Sie
gehört zu den Festmenüs, vor allem zur berühmten Bénichon
fribourgeoise". Das GUB-Produkt wird als Frischobst oder in Konserven
vermarktet.

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
lassen sich geografische oder traditionelle Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen
Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre
geografische Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er
nur von den Produzenten des entsprechend definierten geografischen
Gebiets benutzt werden, die sich an ein detailliertes Pflichtenheft
halten. Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden.
Innert einer Frist von drei Monaten können Personen, die ein
schutzwürdiges Interesse geltend machen können und die Kantone
Einsprache erheben.

Das Bundesregister der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
zählt heute 19 Eintragungen: 13 GUB und 6 GGA. Die Unterlagen können
unter www.blw.admin.ch (Rubriken > Qualitäts- und Absatzförderung >
Ursprungsbezeichnungen) eingesehen werden.

Bundesamt für Landwirtschaft
Presse- und Informationsdienst

Jacques Henchoz, Sektion Qualitäts- und Absatzförderung, Tel. 031 322
26 29