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Armee muss Leistungen zu Gunsten Dritter weiter reduzieren

3003 Bern, 4. Juni 2005

Medieninformation

Armee muss Leistungen zu Gunsten Dritter weiter reduzieren

Die verkleinerte Armee muss ihre Einsätze zu Gunsten von Anlässen in den
Bereichen Sport, Kultur und Soziales weiter reduzieren. Priorität haben die
in der Verfassung festgelegten Aufträge Existenzsicherung, Friedensförderung
und Verteidigung. Mit einer neuen Weisung über den Einsatz militärischer
Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten, die am 1. Juli 2005 in
Kraft getreten ist, gibt der Chef der Armee die Leitplanken für die Einsätze
zu Gunsten Dritter vor.

In den vergangenen Jahren hat die Armee eine Vielzahl von Anlässen in den
Bereichen Sport, Soziales und Kultur mit Leistungen und/oder Material
unterstützt. Diese Einsätze basieren auf der "Verordnung über den Einsatz
militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten" (VEMZ).
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter welchen ein solcher Einsatz
bewilligt werden kann. Auf den 1. Juli 2005 erlässt nun der Chef der Armee
neue "Weisungen über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und
ausserdienstliche Tätigkeiten" (WEMZ). Diese regeln insbesondere die
Anwendungsgrundsätze der VEMZ, das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der
Bearbeitung von Gesuchen für solche Einsätze.

Armeereform erforderte Überarbeitung
Nötig wurde die Überarbeitung der WEMZ wegen der Reorganisation der Armee
und den damit verbundenen Änderungen der Zuständigkeiten. Durch die
Verkleinerung und die klare Ausrichtung auf die Produktion von Sicherheit
verfügt die Armee heute nicht mehr über die Mittel, um sportliche, soziale
und kulturelle Anlässe im Umfang früherer Jahre zu unterstützen. Priorität
hat die Sicherstellung der geforderten Einsätze der Armee in den Bereichen
Verteidigung, Existenzsicherung und Friedensförderung. Dazu kommt, dass im
Militärgesetz kein Auftrag zur Erbringung von Leistungen zu Gunsten Dritter
verankert ist. Entsprechend besteht seitens der Gesuchsteller auch kein
Rechtsanspruch auf militärische Unterstützung.

Gesuche zwei Jahre im Voraus
Ansprechstellen für Gesuchsteller sind die Kommandi der vier
Territorialregionen der Schweizer Armee. Sie sind zuständig für eine erste
Beurteilung des Gesuchs und dessen Weiterleitung an den Führungsstab der
Armee (FST A), die Teilstreitkräfte (Heer, Luftwaffe) oder an die
Logistikbasis der Armee (LBA). Für Grossanlässe ist ein Gesuch um Leistungen
der Armee zwei Jahre im Voraus einzureichen, da die Auswirkungen einer
allfälligen Bewilligung in der Dienstleistungsplanung berücksichtigt werden
müssen und auch Auswirkungen auf die Grundbereitschaft der Armee haben kann.

Sicherheitspolitischer Bezug und Ausbildungscharakter
Leistungen zu Gunsten Dritter werden von der Armee nur bewilligt, wenn sie
bestimmten Auflagen genügen. So muss die geforderte Leistung einen
sicherheitspolitischen Bezug aufweisen und sie muss eine praktische
Ausbildungsmöglichkeit für die Truppe beinhalten. Der Gesuchsteller muss
nachweisen, dass die zu unterstützende Tätigkeit von nationaler oder
internationaler Bedeutung ist und dass er die Aufgaben nicht mit eigenen
Mitteln bewältigen kann. Auch darf die von der Armee begehrte Leistung
zivile Unternehmen nicht übermässig konkurrenzieren. Die Truppe wird
grundsätzlich nicht für Aufgaben eingesetzt, welche Polizeigewalt
voraussetzen.

Vermehrt Zivilschutz statt Armee
Das eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS), beabsichtigt, vermehrt den Bevölkerungsschutz zur Erbringung
von Leistungen zu Gunsten Dritter heran zu ziehen. Bevor es zu einer
Unterstützung durch die Armee kommt, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass
die geforderte Leistung nicht von anderen Personen oder Körperschaften,
insbesondere dem Zivilschutz, erbracht werden kann. Auch sind die Kantone
aufgefordert, vor einem Beizug der Armee nach Möglichkeit ihre eigenen
Mittel in den Einsatz zu bringen.

Geregelt ist auch die Kostenfrage. So ist der Gesuchsteller verpflichtet,
über das übliche Ausmass anfallende Kosten für Verpflegung, Unterkunft und
Transport zu übernehmen. Leihweise bezogenes Armeematerial wird nach der
Gebührenverordnung VBS verrechnet. Über allfällige Ausnahmen entscheidet das
Generalsekretariat des VBS.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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