Bundesrat verabschiedet Botschaft
Bern, 29.06.2005. Der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
soll nach dem Willen des Bundesrates noch vor dessen Inkrafttreten im Jahr 2007
nachgebessert werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft und die
erforderlichen Gesetzesänderungen zuhanden der Eidgenössischen Räte überwiesen.
Er berücksichtigt damit die Kritik, die von den Kantonen und den Praktikern der
Strafverfolgung, der Strafjustiz sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs
geäussert worden ist.
Die
Vorlage sieht insbesondere Änderungen im Bereich der Verwahrung vor. Der Katalog
der Anlasstaten für die Verwahrung soll erweitert werden. Das Gericht soll
ferner die Verwahrung anordnen können, wenn der Täter ein Gewalt- und
Sexualverbrechen begangen hat, das mit einer Höchststrafe von mindestens 5
Jahren statt wie bisher von mindestens 10 Jahren bedroht ist. Weiter wird die
rechtliche Grundlage geschaffen, um die Verwahrung auf dem Wege des
Revisionsverfahrens nachträglich anordnen zu können. Damit kann die Entlassung
von Straftätern, deren Gefährlichkeit erst im Strafvollzug zu Tage tritt,
verhindert werden.
Diese
Neuregelungen sind unabhängig von den Ausführungsbestimmungen zur
Verwahrungsinititative. Diese wird im Herbst 2005 dem Bundesrat vorgelegt
werden.
Die
Nachbesserungen umfassen zudem weitere Änderungen: Namentlich soll es künftig
möglich sein, eine bedingte Vergehensstrafe mit einer Übertretungsbusse zu
verbinden. Damit sollen die von Praktikern gerügten Probleme vermieden werden,
die im Übergangsbereich zwischen einer so genannten Übertretung und einem
Vergehen entstehen können (Schnittstellenproblematik). Nach dem revidierten
Strafgesetzbuch erhalte - so die Kritiker - zum Beispiel ein Autofahrer, der die
Geschwindigkeit massiv überschreitet lediglich eine bedingte Geldstrafe - strenger, mit
einer unbedingten Busse, werde aber
jener Autofahrer bestraft, der die Geschwindigkeit nur leicht überschreitet.
Im
Straf- und Massnahmenvollzug wird ferner aufgrund der Forderungen der
Gefängnisdirektorinnen und - direktoren die Busse neu als zusätzliche
Disziplinarsanktion vorgesehen. Im Strafregisterrecht werden zudem die
Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen
präzisiert.
Weitere Auskünfte:
Heinz
Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 04