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Zinsbesteuerungsabkommen tritt in Kraft


MEDIENMITTEILUNG

Zinsbesteuerungsabkommen tritt in Kraft

24. Jun 2005 (EFD) Termingerecht auf den 1. Juli tritt das Abkommen über die
Zinsbesteuerung zwischen der Schweiz und der EU in Kraft. Kernstück des
Abkommens ist die Bereitschaft der Schweiz zur Einführung eines
Steuerrückbehalts auf Zinserträge von EU-Steuerpflichtigen. Alternativ zum
Steuerrückbehalt besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung der
Zinszahlung an die Wohnsitzstaaten der Zinsempfänger. Damit stellt unser
Land einerseits sicher, dass die Zinsbesteuerungsrichtlinie nicht über die
Schweiz umgangen werden kann. Anderseits bleibt das in der schweizerischen
Rechtsordnung verankerte steuerliche Bankgeheimnis im Bereich der
Einkommenssteuern gewahrt. Das Abkommen ist Bestandteil der Bilateralen II,
die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet und in der Wintersession
2004 vom Parlament genehmigt worden sind. Die definitive Publikation der
entsprechenden Erlasse erfolgt am 28. Juni 2005 in der amtlichen Sammlung
des Bundesrechts.

Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet
der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem
Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat leistet. Er beträgt zunächst 15 Prozent
und steigt bis 2011 auf 35 Prozent an. Der Ertrag des Steuerrückbehalts
fällt zu 75 Prozent an die betroffenen Mitgliedsländer, der Rest verbleibt
der Eidgenossenschaft und den Kantonen (so genanntes "Revenue-sharing"). Das
Abkommen sieht zudem vor, dass ausländische Bankkunden selber zwischen dem
Steuerrückbehalt und einer freiwilligen Meldung an die Steuerbehörden wählen
können.

Ausserdem verpflichtet sich die Schweiz gegenüber der EU in einem
"Memorandum of Understanding", in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den
EU-Mitgliedsländern und auf der Basis der Gegenseitigkeit Amtshilfe bei
Steuerbetrug und ähnlichen Delikten zu vereinbaren.

Ein wichtiger Bestandteil des Zinsbesteuerungsabkommens ist die Abschaffung
der Besteuerung von Dividenden, Zinsen und (unter Vorbehalt einer
Übergangsfrist) Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen im
Quellenstaat. Dadurch werden europaweit tätige schweizerische Unternehmen
steuerlich entlastet. Im Verhältnis zu Spanien wird die Abschaffung der
Quellenbesteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unter
verbundenen Unternehmen in absehbarer Zukunft Realität, wenn eine im Rahmen
des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens bereits ausgehandelte Einigung
über die Amtshilfe in Kraft tritt. Übergangsbestimmungen unterschiedlichen
Inhalts gelten - gleich wie für entsprechende Zahlungen innerhalb der EU -
auch im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Estland, Griechenland,
Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei und Tschechien. Das
Zinsbesteuerungsabkommen wird durch ein Bundesgesetz ergänzt. Dieses
umschreibt insbesondere das Verfahren und die Organisation, die im
Zusammenhang mit dem Steuerrückbehalt einerseits sowie der Amtshilfe in
Fällen von Steuerbetrug und bei ähnlichen Delikten anderseits zur Anwendung
gelangen.

Im Zuge der Inkraftsetzung des Zinsbesteuerungsabkommens wird die Eidg.
Steuerverwaltung ESTV auf ihrer Website einen ausführlichen Serviceteil zur
Verfügung stellen. Dazu gehört auch eine Wegleitung, welche die den
Zahlstellen in der Schweiz auferlegten Pflichten im Detail umschreibt. Diese
ist unter www.estv.admin.ch abrufbar. Für technische Fragen zur korrekten
Anwendung des Steuerrückbehalts wird die ESTV zudem eine E-Mail-Adresse
info-euz@estv.admin.ch einrichten.

Das Abkommen über die Zinsbesteuerung ist Teil der bilateralen Abkommen II,
welche am 26. Oktober 2004 mit der EU unterzeichnet wurden. In Kraft gesetzt
wurden bereits das Abkommen über die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte
am 30. März 2005 sowie das Abkommen über die Ruhegehälter von EU-Beamten am
31. Mai 2005.

Auskunft für Medienschaffende:

Heinz Fehr, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 322 73 19
Véronique Humbert, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 323 94 04
Christoph Schelling, Eidg. Steuerverwaltung, Tel 031 323 01 82 (erreichbar
ab 27. Juni 2005)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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