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Sanktionsmassnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Sanktionsmassnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Juni 2005 die Verhängung
von Sanktionen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo beschlossen
und eine entsprechende Verordnung erlassen. Die Schweiz setzt damit
entsprechende Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates um. Die Verordnung
tritt am 23. Juni 2005 in Kraft.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik
Kongo sieht ein Rüstungsgüterembargo, Finanzsanktionen sowie
Reiserestriktionen vor.

Die Schweiz setzt mit der Verordnung die UNO-Sicherheitsratsresolution
1493 (2003) vom 28. Juli 2003 und die Sicherheitsratsresolution 1596
(2005) vom 18. April 2005 um.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes
exportierte die Schweiz bereits in den vergangenen Jahren kein
Kriegsmaterial nach der Demokratischen Republik Kongo.

Die von den Finanzsanktionen und Reiserestriktionen betroffenen
natürlichen Personen sowie Unternehmen und Organisationen sind vom
zuständigen Sanktionskomitee der UNO bisher noch nicht bezeichnet
worden. Sobald diese Namensliste vorliegt, wird sie in die
schweizerische Sanktionsverordnung übernommen werden.

Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des seco
einsehbar:http://www.seco.admin.ch/themen/aussenwirtschaft/sanktionen/massnahmen/index.html

Othmar Wyss, seco, Tel. 031 324 09 16