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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Umsetzung der 1. BVG-Revision: dritte und letzte Etappe

Der Bundesrat hat Verordnungsänderungen verabschiedet, die darauf abzielen,
den Begriff der beruflichen Vorsorge zu definieren sowie den Einkauf von
Versicherungsjahren zu regeln. Weitgehend wird mit den Änderungen die
aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den Grossteil der
Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Das Mindestalter für
den Rentenvorbezug in der 2. Säule wird bei 58 Jahren festgelegt. Diese
Altersgrenze trägt der zunehmenden Lebenserwartung Rechnung und
berücksichtigt auch die Interessen der Sozialpartner und der
Vorsorgeeinrichtungen. Im Rahmen von betrieblichen Restrukturierungen, bei
Berufen die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur bis zu einem
bestimmten Alter ausgeübt werden dürfen und während einer Übergangsfrist
bleibt ein früherer Bezug von Altersleistungen möglich. Mit mehreren
Regelungen wird zudem verhindert, dass privilegierte Versicherte sich
übermässige steuerliche Vorteile über die 2. Säule verschaffen können.

Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Verhinderung übermässiger
steuerlicher Vorteile
Die neu in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV2) definierten Prinzipien haben zum Zweck, den Rahmen
der beruflichen Vorsorge zu präzisieren. Es handelt sich dabei um die
Prinzipien der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung und
der Planmässigkeit sowie um das Versicherungsprinzip. Diese Grundsätze waren
bisher zum Teil im Steuerrecht geregelt. Mit der Verordnungsänderung kommt
der Bundesrat einerseits dem Wunsch nach mehr Flexibilität in der
beruflichen Vorsorge entgegen. So soll es den Vorsorgeeinrichtungen künftig
ermöglicht werden, für jede Versichertengruppe höchstens drei Vorsorgepläne
anzubieten und so mehr Rücksicht auf ihre Bedürfnisse und finanziellen
Möglichkeiten zu nehmen. Auf der anderen Seite dient die
Verordnungsanpassung dazu, die steuerlich begünstigte berufliche Vorsorge
von der privaten Vorsorge und Versicherung abzugrenzen. Mit der Festlegung
dieser Grenzlinie soll verhindert werden, dass sich Versicherte durch allzu
grosszügige Vorsorgepläne, die zu Überversicherung führen und den Rahmen des
Vorsorgezwecks sprengen, oder durch rein steuerlich motivierte, gezielt
vorübergehende Platzierung von Geldern in der 2. Säule übermässige
steuerliche Vorteile verschaffen.

Das Parlament wollte die angesprochenen Prinzipien der beruflichen Vorsorge,
wie sie in Lehre und Rechtsprechung im Laufe der Zeit entstanden, nicht auf
Gesetzesstufe festschreiben. Es erteilte dem Bundesrat den Auftrag, diese
Definitionen auf Verordnungsebene zu verankern. Die Verordnung enthält
weiter eine neue Bestimmung über den Einkauf: Versicherte, die aus dem
Ausland kommen und noch nie in der Schweiz versichert waren, können sich in
den ersten fünf Jahren nur begrenzt einkaufen.

Mindestalter bei frühzeitigem Altersrücktritt

Gleichzeitig hat der Bundesrat festgehalten, dass die Reglemente der
Vorsorgeeinrichtungen den Vorbezug der Altersrente nicht vor Vollendung des
58. Altersjahrs erlauben dürfen. Diese Bestimmung ist auf die Entwicklung
der Lebenserwartung zurückzuführen: 1970 betrug die Lebenserwartung für
Männer zum Zeitpunkt der Geburt 70,1 und für Frauen 76,1 Jahre. 2003 waren
es bereits 77,9 bzw. 83 Jahre. Bis ins Jahr 2060 dürfte die Lebenserwartung
bei der Geburt für Männer auf 82,5 Jahre und für Frauen auf 87,5 Jahre
ansteigen. Angesichts der steigenden Lebenserwartung wäre es sinnwidrig, mit
einer tiefen Altersgrenze für den Rentenvorbezug in der 2. Säule einen
Anreiz zur frühzeitigen Pensionierung zu setzen. Mit einem
Mindestrentenalter von 58 Jahren berücksichtigt der Bundesrat auch die in
der Vernehmlassung geäusserte Kritik von Seiten der Sozialpartner und der
Vorsorgeeinrichtungen. Ausnahmen sind vorgesehen: Die Auszahlung von
Altersleistungen vor Vollendung des 58. Altersjahres ist im Rahmen von
betrieblichen Restrukturierungen möglich oder für Berufe die aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit nur bis zu einem bestimmten Alter ausgeübt werden
dürfen.

Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft - mit einer
5-jährigen Übergangsfrist in Bezug auf das Mindestrentenalter.

Bedingungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Die vom Bundesrat parallel zum dritten Verordnungspaket der BVG-Revision
verabschiedeten Weisungen bezwecken, dass die Aufsichtsbehörden bei der
Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen einheitlich vorgehen.
Von diesen Weisungen nicht betroffen sind Gründungen von betriebseigenen
Vorsorgeeinrichtungen und Verbandseinrichtungen. Diese Weisungen sollen für
eine tragfähige Startphase sorgen, das heisst, die Finanzierung der
anfänglichen Organisations- und Verwaltungskosten sicherstellen. Im
Liquidationsfall während den ersten fünf Jahren gibt ferner eine Garantie
(Bank oder Versicherung) einen gewissen finanziellen Rückhalt. Diese
Gründungsvorschriften treten per 1. Juli 2005 in Kraft.

Eine zusätzliche Änderung der BVV2 will die Absicherung von Risiken vor
allem im Invaliditätsbereich bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen verstärken.
Diese sind einem besonderen Risiko ausgesetzt (Schwankungen und
Unwägbarkeiten). Neu müssen alle Vorsorgeeinrichtungen mit weniger als 300
Versicherten (bisher 100) über eine Rückdeckung verfügen. Diese kann aus
einer Rückversicherung bestehen oder aus ausreichenden eigenen technischen
Rückstellungen. Eine solche Rückdeckung ist schon heute weit verbreitete
Praxis. Die neue Regelung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft und gilt für
alle Vorsorgeeinrichtungen, die ab diesem Datum gegründet werden.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:                         Tel. 031 / 322 90 61

                        Jürg Brechbühl, Vizedirektor

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:                  Verordnung und Erläuterungen

                  Weisungen

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch