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Mutterschaftsentschädigung: Anpassungen am Bundespersonalrecht


MEDIENMITTEILUNG

Mutterschaftsentschädigung: Anpassungen am Bundespersonalrecht

10. Jun 2005 (EFD) Am 1. Juli 2005 tritt die Mutterschaftsentschädigung für
erwerbstätige Mütter in Kraft. Sie erfordert Anpassungen am
Bundespersonalrecht. Diese hat der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung
genehmigt.

Die neuen Bestimmungen über den Erwerbsersatz bei Mutterschaft erfordern
Änderungen der Bundespersonalverordnung und der Rahmenverordnung zum
Bundespersonalgesetz. Sie wirken sich hauptsächlich auf die Situation von
Angestellten aus, die bei der Niederkunft weniger als sechs Monate in der
Bundesverwaltung beschäftigt sind. Diese hatten bislang Anrecht auf zwei
Monate bezahlten Urlaub. Neu erstreckt sich dieser Anspruch - wie bei den
übrigen Bundesangestellten - auf eine Frist von vier Monaten. Eine leichte
Einschränkung erfolgt dafür bei der Möglichkeit, den Mutterschaftsurlaub
bereits vor der Niederkunft anzutreten (Reduktion von vier auf zwei Wochen).

Die neue Mutterschaftsentschädigung wird durch die Erwerbsersatzordnung (EO)
finanziert. Dadurch ergeben sich für den Arbeitgeber Bund Einsparungen von
rund 3,5 Mio. Franken. Die Anpassungen des Bundespersonalrechts treten auf
den 1. Juli 2005 in Kraft.

Mutterschaftsentschädigung

Die Einführung einer Mutterschaftsentschädigung ist Teil der EO-Revision.
Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Juli 2005 in Kraft. Anspruch auf
eine Mutterschaftsentschädigung haben angestellte und
selbstständigerwerbende Frauen. Dies gilt auch für Frauen, die gegen Barlohn
im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten. Das Gesetz legt fest, dass die
Mutterschaftsentschädigung während 14 Wochen ausbezahlt wird und 80 Prozent
des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt umfasst (maximal
aber 172 Franken pro Tag).

Auskunft für Medienschaffende:

Corinne Raschlé, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 30 Thierry Borel, Eidg.
Personalamt, Tel. 031 322 62 11

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