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Besserer Fussgängerschutz bei Personen- und Lieferwagen

Medienmitteilung

Besserer Fussgängerschutz bei Personen- und Lieferwagen

Zum Schutz der Fussgänger soll künftig die Frontpartie von Personen- und
Lieferwagen unter 2500 Kilogramm Gesamtgewicht erhöhten
Sicherheitsanforderungen genügen. Der Bundesrat hat die technischen
Vorschriften für Fahrzeuge an strengere Umwelt- und
Verkehrssicherheitstandards angepasst und mit den EG-Vorschriften
harmonisiert.

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

den Fussgängerschutz

Die Frontpartie von Personen- und Lieferwagen muss künftig nach der neuen
EG-Richtlinie zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten
Verkehrsteilnehmern gestaltet sein. Damit wird die Verkehrssicherheit weiter
verbessert, weil bei allfälligen Kollisionen eine geringere
Verletzungsgefahr besteht. Eine erste Stufe soll (in Übereinstimmung mit dem
EG-Recht) ab dem 1. Oktober 2005 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar
2013 für alle Neuzulassungen gelten.

Vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind zurzeit noch
Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2'500 kg, so dass der verbesserte
Fussgängerschutz leider noch nicht bei allen Offroadern/Minivans Wirkung
entfalten kann. Die EG-Kommission prüft noch, ob und wie der Geltungsbereich
auf alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3'500 kg erweitert werden
kann.

das Ausschwenkmass

Bis jetzt gelten die Anforderungen über das Ausschwenkmass nur für
Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12 Metern. Künftig sind sie auch
anwendbar für Lastwagen und für die übrigen Gesellschaftswagen. Damit wird
vermieden, dass beispielsweise beim Abbiegen von Fahrzeugen mit grossem
hinterem Überhang das Fahrzeugheck gefährlich in die Gegenfahrbahn oder die
Verkehrsfläche der Fahrrad Fahrenden ragt.

die Abgasvorschriften für Arbeitsmotorwagen und aufgebaute Arbeitsmotoren

Die weiterentwickelten Bestimmungen der entsprechenden EG-Richtlinie werden
ins schweizerische Recht übernommen. Substantiell neu sind die in drei
weiteren Stufen verschärften Grenzwerte und die Ausdehnung des
Anwendungsbereichs auf Selbstzündungsmotoren, die mit konstanter Drehzahl
betrieben werden, sowie auf Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis
19 kW. Die Einführung erfolgt zeitgleich mit der EG.

die Anforderungen an Reifen

Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit müssen Reifen von Motorwagen,
Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer
Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h künftig nach internationalen Normen
geprüft oder genehmigt sein und ein entsprechendes Konformitätszeichen
tragen.

In Übereinstimmung mit den Anforderungen des EG-Rechts dürfen an Motorwagen
zum Personen- oder Sachentransport und an Anhängern, mit denen 80 km/h und
mehr gefahren werden darf, nur noch Reifen verwendet werden, die
hinsichtlich des Abrollgeräusches geprüft und entsprechend gekennzeichnet
sind. Damit wird ein Beitrag zur weiteren Verminderung des Verkehrslärms
geleistet.

Weitere wesentliche Änderungen der technischen Fahrzeugvorschriften
betreffen beispielsweise:

- die Erfassung des Treibstoffverbrauchs bei Lieferwagen;

- zur Aufhebung des vorderen toten Winkels wird bei Lastwagen und
Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht über 7,50 t zusätzlich ein
Frontspiegel verlangt;

- die Zulassung von "landwirtschaftlichen" Traktoren und ihren Anhängern mit
einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;

- die Bestimmungen für Motorfahrräder;

- die Beleuchtung der Fahrräder;

- die Nachprüfintervalle für gewisse Fahrzeuge, namentlich solche mit
beschränkter Höchstgeschwindigkeit.

Ferner sind künftig Fahrzeuge, die für den Eigengebrauch importiert oder die
in der Schweiz in kleinen Serien hergestellt werden, generell von der
Typengenehmigungspflicht befreit. Sie können ab dem 1. Oktober 2005 direkt
beim kantonalen Strassenverkehrsamt zur Zulassungsprüfung angemeldet werden.

Bern, 10. Juni 2005

      UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie,
Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Informationsdienst Bundesamt für Strassen, 031 324 14 91