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Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Norwegen


MEDIENMITTEILUNG

Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Norwegen

03. Jun 2005 (EFD) Der Bundesrat hat heute die Botschaft über ein Protokoll
zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Norwegen zuhanden der
Bundesversammlung gutgeheissen. Im Zentrum des revidierten
Doppelbesteuerungsabkommens stehen der norwegische Methodenwechsel bei der
Vermeidung der Doppelbesteuerung, die vollständige Quellensteuerentlastung
der Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie
eine Erweiterung des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs.

Am 12. April 2005 wurde in Oslo ein Protokoll zur Änderung des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen
und des zugehörigen Protokolls unterzeichnet (siehe EFD-Pressemitteilung vom
14. April 2005). Anstoss zur Abkommensrevision war der Umstand, dass
Norwegen durch eine norwegische Steuerreform, mit der eine einheitliche
Gesamtbesteuerung eingeführt werden soll, gezwungen ist, seine Methode zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Freistellungs- auf die
Anrechnungsmethode zu ändern. Das Protokoll bringt zudem den schweizerischen
Unternehmen mit wesentlichen Beteiligungen in Norwegen eine deutliche
Besserstellung gegenüber dem heutigen Zustand und trägt damit dazu bei, die
Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort zu verbessern.

Sofern das Protokoll noch vor Ende 2005 in Kraft tritt, werden
Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von 20 oder mehr Prozent bereits
ab dem 1. Januar 2005 vom ausschliesslichen Besteuerungsrecht im
Ansässigkeitsstaat profitieren können.

Was die neu vereinbarte Amtshilfebestimmung angeht, so ist sie mit jener
vergleichbar, die im Verhältnis mit Deutschland gilt. Artikel 26 des
Abkommens wird neu den Austausch von Informationen nicht nur für die
richtige Anwendung des Abkommens, sondern auch für die Durchsetzung des
innerstaatlichen Rechts im Falle von Steuerbetrug ermöglichen. Entsprechend
der von der Schweiz im Rahmen der OECD-Arbeiten über schädliche
Steuerpraktiken gemachten Konzession wird auf reziproker Grundlage auch eine
Bestimmung aufgenommen, wonach die Schweiz Amtshilfe für die Durchsetzung
des norwegischen Rechts leistet, sofern es sich um Auskünfte betreffend eine
Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des
Steuerharmonisierungsgesetzes handelt.

Das Protokoll wird mit einer Botschaft des Bundesrates den eidgenössischen
Räten unterbreitet werden und ist vor dem Inkrafttreten durch die
zuständigen Instanzen beider Länder zu genehmigen.

Botschaft und Text des Protokolls werden demnächst im Bundesblatt
veröffentlicht.

Auskunft für Medienschaffende:

Silvia Frohofer, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 85 74

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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