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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Sanktionsmassnahmen gegenüber Sudan

Sanktionsmassnahmen gegenüber Sudan

Der Bundesrat hat am 25. Mai 2005 die Verhängung von Sanktionen
gegenüber Sudan beschlossen und eine entsprechende Verordnung erlassen.
Die Schweiz setzt damit entsprechende Beschlüsse des
UNO-Sicherheitsrates um. Die Verordnung tritt am 26. Mai 2005 in Kraft.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Sudan sieht ein
Rüstungsgüterembargo, Finanzsanktionen sowie Reiserestriktionen vor.

Die Schweiz setzt mit der Verordnung die UNO-Sicherheitsratsresolution
1556 (2004) vom 30. Juli 2004 und die Sicherheitsratsresolution 1591
(2005) vom 29. März 2005 um.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes
exportierte die Schweiz bereits in den vergangenen Jahren praktisch
kein Kriegsmaterial nach Sudan: Von 2000 bis 2004 beliefen sich die
Ausfuhren auf 7500 Franken.

Die von den Finanzsanktionen und Reiserestriktionen betroffenen
natürlichen Personen sowie Unternehmen und Organisationen sind vom
zuständigen Sanktionskomitee der UNO bisher noch nicht bezeichnet
worden. Sobald diese Namensliste vorliegt, wird sie in die
schweizerische Sanktionsverordnung übernommen werden.

Der genannte Verordnungstext ist auf der Internetseite des seco
einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos
> Sanktionsmassnahmen).

Othmar Wyss, seco, Tel. 031 324 09 16 oder  Roland E. Vock, Tel. 031
324 07 61