Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2)

Der Bundesrat hat am 25. Mai 2005 die Änderung der Verordnung 2 zum
Arbeitsgesetz (ArGV2) für Gastbetriebe beschlossen. Durch diese
Änderung werden Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern,
den Gastbetrieben gleichgestellt und dürfen ohne Bewilligung während
der ganzen Nacht und am Sonntag Personal einsetzen.

Diese Änderung trägt den veränderten Verhältnissen und Essgewohnheiten
Rechnung und sichert die Gleichbehandlung aus Sicht des Arbeitsgesetzes
zwischen Restaurants und Hauslieferungsdienste, ohne Unterscheidung auf
Grund des Verzehrortes. Durch die Änderung betroffen sind nur Betriebe,
die ähnliche Dienstleistungen wie Restaurants anbieten (Auslieferung
von Fertigspeisen). Hingegen ausgeschlossen sind Läden, die in der
Nacht und am Sonntag ihren Kunden Nahrungsmittel ausliefern möchten.

Betriebe, die Speisen herstellen und vertreiben, fallen unter das
Arbeitsgesetz. Bisher brauchten diese Betriebe eine Bewilligung, um
nachts und am Sonntag Personal zu beschäftigen. In einem konkreten Fall
hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verfügt, dass keine
besonderen Konsumbedürfnisse nachgewiesen sind, um die Erteilung einer
Bewilligung für Nachtarbeit nach Mitternacht in den Nächten von Sonntag
bis Donnerstag, und nach 1 Uhr in den Nächten von Freitag auf Samstag
und Samstag auf Sonntag, zu rechtfertigen. Diese Verfügung wurde durch
die Rekurskommission des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements bestätigt.

Die Veröffentlichung dieser Praxis hat zahlreiche Reaktionen
hervorgerufen, insbesondere eine Anfrage des Nationalrats Filippo
Leutenegger, die den Bundesrat aufforderte, die gesetzlichen Grundlagen
den neuen Formen des Gastgewerbes anzupassen. Der Umfang der Reaktionen
hat gezeigt, dass für diese Dienstleistungen ein echtes Bedürfnis
besteht, und der Bundesrat hat somit eine Änderung der ArGV 2
vorgenommen. Gemäss dem revidierten Artikel 23 ArGV 2 fallen Betriebe,
die Fertigspeisen ausliefern (wie z.B. Pizzas), in Genuss der gleichen
Sonderbestimmungen wie Restaurants und Cafés. Somit werden diese
Betriebe ohne Bewilligung während der ganzen Nacht und am Sonntag
Personal einsetzen dürfen.

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Rita Baldegger, Leiterin Kommunikation, seco, Tel. 031 323 37 90