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Vorwürfe gegen den Direktor des Bundesamts für Bauten und Logistik unbegründet und ungerechtfertigt


MEDIENMITTEILUNG

Vorwürfe gegen den Direktor des Bundesamts für Bauten und Logistik
unbegründet und ungerechtfertigt

18. Mai 2005 (EFD) Die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
bestätigt, dass gegen den Direktor des Bundesamtes für Bauten und Logistik,
Dr. Gustave E. Marchand sowie zwei seiner Mitarbeitenden keine
Straftatbestände vorliegen und dass das EJPD die Ermächtigung zur
Strafverfolgung wegen Nötigung, ungetreuer Amtsführung und Amtsmissbrauch zu
Recht verweigert hat.

Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) hatte im
September 2003 dem Direktor des BBL und zwei seiner Mitarbeitenden in zwei
Strafanzeigen Nötigung, Amtsmissbrauch und ungetreue Geschäftsführung
vorgeworfen. Gestützt darauf führte die Bundesanwaltschaft ein umfangreiches
gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren durch. Nach eingehender Prüfung
der aus diesem Ermittlungsverfahren ergangenen Beweismittel kam das Eidg.
Justiz- und Polizeidepartement EJPD im November 2004 zum Schluss, dass die
erhobenen Vorwürfe in keiner Weise erhärtet werden konnten und verweigerte
deshalb die Ermächtigung zur Strafverfolgung.

Gegen diesen Entscheid des EJPD reichte der Mitarbeiter des BBL im Dezember
2004 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 6.
April 2005 wies die II. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht hält in seiner Begründung fest,
dass die zuständigen Verwaltungsstellen den Sachverhalt richtig festgestellt
haben und sich der Verdacht der Nötigung, des Amtsmissbrauchs sowie der
ungetreuen Amtsführung als offensichtlich unbegründet erwiesen hat. Die
erhobenen Vorwürfe sind damit ungerechtfertigt - weder der Direktor BBL noch
seine beiden Mitarbeitenden haben Straftaten begangen.

Das vollständige Urteil ist unter der Nummer 2a. 741/2004 auf der Website
des Bundesgerichts abrufbar:
http://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht/jurisdiction-recht-urteile2000.htm

Auskunft für Medienschaffende:
Jules Busslinger, stellvertretender Generalsekretär EFD, Telefon 031 324 00
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