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Bundesrat verabschiedet Bericht über abzugsfähige Weiterbildungskosten


MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat verabschiedet Bericht über abzugsfähige Weiterbildungskosten

11. Mai 2005 (EFD) Im Bereich der Weiterbildung soll das Steuerrecht dem
Bildungsrecht angeglichen werden. Der Bundesrat hat heute Kenntnis genommen
vom Bericht einer gemischten Arbeitsgruppe, die drei Grundmodelle entwickelt
hat. Der Bericht wurde zur Publikation freigegeben. Das Eidg.
Finanzdepartement EFD ist zudem beauftragt worden, mit den Kantonen das
weitere Vorgehen zu besprechen.

Ständerat Eugen David (CVP/SG) hatte in einer Motion verlangt, im
Bundessteuerrecht die notwendigen gesetzlichen Änderungen vorzunehmen, damit
die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung in Abzug gebracht werden
können. Diese wurde am 2. März 2004 in der Form eines Postulats überwiesen.
Eine aus Vertretern der Eidg. Steuerverwaltung, der Kantone sowie des
Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie zusammengesetzte Arbeitsgruppe
hat in einer Studie die Möglichkeiten und die allfälligen Folgen aufgezeigt,
um dem Vorstoss sinngemäss zu entsprechen. Aufgrund der Studie wurde ein
bundesrätlicher Bericht erstellt.

Unterschiedliche Standpunkte des Bildungs- und Steuerrechts

Steuerrecht und Bildungsrecht fassen die Begriffe "Aus- und Weiterbildung"
unterschiedlich auf. Gemäss dem geltendem Steuerrecht und der darauf
beruhenden Praxis stellen die Weiterbildungskosten Gewinnungskosten dar und
sind somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Weiterbildung umfasst im
Bundessteuerrecht alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang
mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf welche die steuerpflichtige
Person nicht verzichten kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn die
Weiterbildung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben, den steigenden Anforderungen zu genügen und das bereits Erlernte
aufzufrischen. Nicht abziehbar sind hingegen die Ausbildungskosten. Darunter
fallen die Kosten für die Erstausbildung (Lehre, Matura, Studium etc.) oder
die Ausbildung zur Ausübung eines anderen Berufs (Zweitausbildung), wenn der
zu erlernende Beruf in keinem Zusammenhang mit dem erzielten
Erwerbseinkommen steht und auch kein äusserer wirtschaftlicher Zwang
(beispielsweise Betriebsschliessung) vorliegt.

Das Steuerrecht unterscheidet somit zwischen Aus- und Weiterbildung, indem
es den Wissensstand vor und nach absolvierter Bildung zueinander ins
Verhältnis setzt. Demgegenüber geht das geltende Bildungsrecht von anderen
Prämissen aus: Unabhängig davon, welche Bildung die betroffene Person
bereits erlangt hat, ordnet es die verschiedenen Bildungsgänge entweder der
Sekundarstufe II (Maturität etc.) oder der Tertiärstufe (Fachhochschulen,
Universität etc.) zu. Die berufsorientierte Weiterbildung ist Teil jeder
Bildungsstufe und ist unbesehen des Lebensabschnittes eine Daueraufgabe. Aus
Sicht des Bildungsrechts ist es daher notwendig, die von den Steuerbehörden
verwendeten Abgrenzungskriterien zwischen Aus- und Weiterbildung aufzuheben
und das Steuerrecht enger an die reale Berufswelt anzupassen. Konsequenz:
Sämtliche Aufwendungen für berufliche Bildungsangebote sind vollumfänglich
zum steuerlichen Abzug zuzulassen.

Aufgrund dieser Diskrepanz hat die Arbeitsgruppe drei Modelle mit Varianten
ermittelt:

- Modell I orientiert sich am bisherigen Steuersystem.

Variante 1: Zur Praxisfestlegung werden die massgeblichen Be-griffe für alle
Kantone einheitlich definiert.

Variante 2: Wie Variante 1 sowie Gewährung eines begrenzten Abzugs für
Ausbildungskosten.

Variante 3: Identisch mit Variante 2; zudem soll den Eltern ein begrenzter
Ausbildungskostenabzug für ihre Kinder gewährt werden.

- Modell II geht von einem Systemwechsel aus und orientiert sich vollständig
am Bildungsrecht.

Variante 1: Abzugsfähig sind sämtliche Weiterbildungskosten. In Anlehnung an
das Bildungsrecht absolviert eine Weiterbildung, wer sich auf Sekundarstufe
II (zum zweiten oder mehrmaligen Mal) oder Tertiärstufe (zum ersten oder
mehrmaligen Mal) ausbildet beziehungsweise eine berufsorientierte
Weiterbildung bestreitet.

Variante 2: Identisch mit Variante 1; zudem können die Eltern die
Ausbildungskosten ihrer Kinder abziehen.

- Im Modell III, das in der Studie bloss als Denkanstoss dargelegt ist, wird
der Weiterbildungsabzug gestrichen. Der daraus resultierende Mehrertrag wäre
zugunsten der Berufsbildungsförderung einzusetzen.

Beurteilung der Modelle

Mit der Anwendung von Modell I würde auf den während Jahren gesammelten
Erfahrungen aufgebaut. Auch wenn sich die Varianten 2 und 3 der beruflichen
Realität annähren, werden diese den Forderungen des Postulats höchstens
teilweise gerecht. Zudem könnten die bisherigen Abgrenzungsfragen nicht
allesamt ausgeräumt werden.

Modell II hätte eine wesentliche Vereinfachung der Abgrenzung zwischen Aus-
und Weiterbildung zur Folge. Dies erhöht die Abzugstransparenz. Allerdings
müsste sich das Steuerrecht auf gebietsfremde Begriffe abstützen. Negativ
dürften auch die anfallenden Mindereinnahmen zu Buche schlagen.

Bei Modell III würde am Konsequentesten der Grundsatz befolgt, wonach das
Steuerrecht nicht zur Förderung von ausserfiskalischen Zielsetzungen
verwendet werden soll. Da die Abgrenzungsprobleme zwischen Aus- und
Weiterbildung hinfällig würden, käme dies einem Schritt in Richtung
Vereinfachung des Steuersystems gleich. Würde dieses Modell weiterverfolgt,
müsste allerdings zuerst die Verteilung der Mehrerträge unter die
Bildungsinstitutionen und Kantone geprüft werden.

Für alle drei Modelle gilt, dass die Auswirkungen auf das Steuersubstrat
nicht genau quantifizierbar sind. Denn in der Schweiz liegen für die
Weiterbildungsabzüge entweder gar keine oder nur wenig aussagekräftige Daten
vor. Der Bundesrat verzichtet zum heutigen Zeitpunkt auf eine Stellungnahme
zu den einzelnen Lösungsvorschlägen. Er hat das EFD beauftragt, mit den
Kantonen das weitere Vorgehen zu besprechen.

Auskunft für Medienschaffende:

Eva Bangerter, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 72 66

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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