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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Weiterer Abbau von technischen Handelshemmnissen geplant

Weiterer Abbau von technischen Handelshemmnissen geplant

Der Bundesrat misst der Beseitigung bestehender und dem Vorbeugen neuer
technischer Handelshemmnisse grosse Bedeutung bei. Er hat heute in
einer Aussprache befürwortet, das in der EG zwischen den
Mitgliedstaaten geltende Cassis de Dijon Prinzip künftig auch auf den
Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EG anzuwenden.

Das Cassis de Dijon Prinzip geht auf einen Entscheid des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) von 1979 über die Vermarktung des französischen
Likörs in Deutschlandzurück. Gemäss diesem vom EuGH und der
EG-Kommission entwickelten Prinzip gilt, dass aus einem anderen
Mitgliedstaat importierte Produkte, die nach den nationalen
Vorschriften des Exportlandes hergestellt wurden, grundsätzlich überall
in der EG in Verkehr gesetzt werden dürfen und Beschränkungen nur
zulässig sind, soweit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen
wie beispielsweise dem Schutz der Gesundheit, dem Schutz von Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr oder dem Schutz der Konsumenten zwingend
erforderlich sind.

Im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EG zielt die bisherige
Strategie des Bundesrates darauf ab, die technischen Handelshemmnisse
durch eine bestmögliche Harmonisierung der schweizerischen
Produktevorschriften mit dem EG-Recht abzubauen und den Zugang
schweizerischer Produkte zum EG-Markt vertraglich abzusichern.
Letzteres ist insbesondere in jenen Bereichen von zentraler Bedeutung,
für welche das EG-Recht eine Konformitätsbewertung der Produkte durch
eine unabhängige Drittstelle oder eine behördliche Zulassung
vorschreibt. Im Interesse der Exportwirtschaft will der Bundesrat daher
auch in Zukunft Lösungen auf Gegenseitigkeit anstreben.

In Breichen, in denen dies nicht möglich ist, ist der Bundesrat bereit,
künftig für Produkte, die in der EG frei zirkulieren können, auch den
schweizerischen Markt zu öffnen. Dies gilt namentlich für all jene
Produktebereiche, für welche es auf EG-Ebene keine harmonisierten
Produktevorschriften gibt oder für die die Schweiz ihre Vorschriften
noch nicht dem EG-Recht angepasst hat. Dies würde beispielsweise für
Bauprodukte und für Lebensmittel gelten, für welche die Vorschriften in
der EG nicht vollständig harmonisiert sind oder auch für Fahrräder, für
die in der EG nur Vorschriften auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten
bestehen. Wie in der EG sollen jedoch Massnahmen zum Schutz der
Gesundheit, der Umwelt oder der Konsumenten vorbehalten bleiben, sofern
diese im schweizerischen Recht ausdrücklich vorgesehen sind.

Der Bundesrat ist bereit, die von der Motion Hess geforderte Ergänzung
des BG über die technischen Handelshemmnisse zur Umsetzung des Cassis
de Dijon Prinzips im oben erwähnten Sinne zu realisieren. Dieses
zusätzliche, die bisherige Strategie des Bundesrates ergänzende
Instrument zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse soll zur
Belebung des Wettbewerbs im Inland sowie zur Senkung der Kosten für die
Unternehmen und der Konsumentenpreise beitragen und die Auswirkungen
namentlich des bereits revidierten Kartellgesetzes verstärken.

Heinz Hertig, seco, Nichttarifarische Massnahmen Tel. 031 324 08 35