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Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen


MEDIENMITTEILUNG

Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Norwegen

14. Apr 2005 (EFD) Ein Protokoll zur Änderung des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen
vom 7. September 1987 ist am 12. April 2005 in Oslo unterzeichnet worden.
Die wichtigsten Änderungen sind der norwegische Methodenwechsel bei der
Vermeidung der Doppelbesteuerung, die vollständige Quellensteuerentlastung
der Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie
eine Erweiterung des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs.

Anstoss der Abkommensrevision war der Umstand, dass Norwegen durch eine
norwegische Steuerreform, mit der eine einheitliche Gesamtbesteuerung
eingeführt werden soll, gezwungen ist, seine Methode zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Freistellungsmethode auf die Anrechnungsmethode zu
ändern.

Das Protokoll bringt zudem den schweizerischen Unternehmen mit wesentlichen
Beteiligungen in Norwegen eine deutliche Besserstellung gegenüber dem
heutigen Zustand und trägt damit dazu bei, die Attraktivität der Schweiz als
Unternehmensstandort zu verbessern.

Was die neu vereinbarte Amtshilfebestimmung angeht, so ist sie mit jener
vergleichbar, die im Verhältnis mit Deutschland gilt. Artikel 26 des
Abkommens wird neu den Austausch von Informationen nicht nur für die
richtige Anwendung des Abkommens, sondern auch für die Durchsetzung des
innerstaatlichen Rechts im Falle von Steuerbetrug ermöglichen. Entsprechend
der von der Schweiz im Rahmen der OECD-Arbei-ten über schädliche
Steuerpraktiken gemachten Konzession wird auf reziproker Grundlage auch eine
Bestimmung aufgenommen, wonach die Schweiz Amtshilfe für die Durchsetzung
des norwegischen Rechts leistet, sofern es sich um Auskünfte betreffend eine
Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 des
Steuerharmonisierungsgesetzes handelt.

Das Protokoll wird mit einer Botschaft des Bundesrates den eidgenössischen
Räten unterbreitet werden und ist vor dem Inkrafttreten durch die
zuständigen Instanzen beider Länder zu genehmigen. Sofern das Protokoll noch
vor Ende 2005 in Kraft tritt, werden Kapitalgesellschaften mit einer
Beteiligung von 20 oder mehr Prozent bereits ab dem 1. Januar 2005 vom
ausschliesslichen Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat profitieren
können.

Auskunft für Medienschaffende:
François Bastian, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 71 52

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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