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Schaffung einer Kontrollkommission zur Um- und Durchsetzung der formellen Steuerharmonisierung - Eröffnung der Vernehmlassung


MEDIENMITTEILUNG

Schaffung einer Kontrollkommission zur Um- und Durchsetzung der formellen
Steuerharmonisierung - Eröffnung der Vernehmlassung

13. Apr 2005 (EFD) Der Bundesrat hat heute einen Expertenbericht zur Um- und
Durchsetzung der Steuerharmonisierung zur Kenntnis genommen und beschlossen,
diesen in die Vernehmlassung zu schicken. Das Vernehmlassungsverfahren
dauert bis am 15. August 2005. Die Expertenkommission empfiehlt in ihrem
Bericht die Schaffung einer Kontrollkommission. Die Kontrollkommission soll
die kantonalen Steuergesetze und die darauf gestützte Praxis auf ihre
Übereinstimmung mit der formellen Steuerharmonisierung überprüfen und
nötigenfalls ein Verfahren einleiten können. Damit sollen Kontrolllücken
geschlossen werden, welche die Durchsetzung des
Steuerharmonisierungsgesetzes schwächen. Die Konferenz der kantonalen
Finanzdirektoren (FDK) nahm den Bericht im September 2004 zustimmend zur
Kenntnis. Auch der Bundesrat unterstützt die detailliert ausformulierten
Vorschläge der Expertenkommission. Nach Vorliegen der
Vernehmlassungsergebnisse wird der Bundesrat das weitere Vorgehen in enger
Zusammenarbeit mit den Kantonen festlegen.

Anfang 2004 setzte die Kommission für die Harmonisierung der direkten
Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (KHSt) auf Wunsch der FDK eine
Expertenkommission ein. Diese erhielt den Auftrag, die rechtlichen
Massnahmen und die Infrastrukturen zu erarbeiten, die für die Um- und
Durchsetzung der formellen Harmonisierung der direkten Steuern nötig sind.

Die Expertenkommission arbeitete unter dem Vorsitz von Wilhelm Schnyder,
Staatsrat und Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Wallis. Sie legte
ihren Bericht im Juni 2004 vor. Darin empfiehlt die Expertenkommission die
Schaffung einer Kontrollkommission für die Um- und Durchsetzung der
Steuerharmonisierung.

Kontrolllücken schwächen die Durchsetzung

Harmonisierungswidrige Gesetzesbestimmungen oder Praktiken der Kantone
wirken sich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zugunsten der
Steuerpflichtigen aus. Gegen solche Veranlagungsverfügungen rekurrieren
weder die Steuerpflichtigen noch die kantonalen Behörden, welche
harmonisierungswidrig handeln. Gleichzeitig kann die Eidg. Steuerverwaltung
den Rechtsweg nicht beschreiten, denn gegen erstinstanzliche kantonale
Entscheide steht ihr kein Beschwerderecht zu.

Daher kommt es in solchen Fällen zu eigentlichen "Kontrolllücken". Denn die
Vereinbarkeit einer kantonalen Regelung oder Praxis mit dem StHG kann
rechtlich weder durch ein kantonales Gericht noch durch das Bundesgericht
überprüft werden. Damit stösst das Aufsichtsrecht des Bundes faktisch an
Grenzen. Zwar sieht das StHG vor, dass entweder das Bundesrecht bei
StHG-widrigem kantonalen Recht direkt Anwendung findet oder die
Kantonsregierung (vorläufig) harmonisierungskonforme Vorschriften erlässt.
Wenn sich die kantonalen Behörden jedoch auf den Standpunkt stellen, ihr
Steuerrecht oder die darauf abstellende Praxis entspreche dem StHG, bleibt
diese Vorschrift aber toter Buchstabe.

Diese Kontrolllücke schwächt die Durchsetzung des
Steuerharmonisierungsgesetzes. Bundesrechtswidrige kantonale Bestimmungen
und Praktiken sind in diesem Bereich besonders gravierend. Denn sie wirken
über den Verursacherkanton hinaus und stellen ganz direkt die Gleichheit der
Kantone in Frage. Verstösse gegen das StHG begünstigen die Steuerpflichtigen
des rechtswidrig handelnden Kantons gegenüber Steuerpflichtigen anderer
Kantone. Zudem führen sie im formellen Steuerwettbewerb zu unrechtmässigen
Vorteilen, deren Eliminierung das Ziel des StHG ist.

Effiziente und griffigere Kontrolle als Ziel

Ziel ist eine griffigere Kontrolle der Umsetzung des
Steuerharmonisierungsgesetzes ohne Bürokratie. Ein wirksamer
Kontrollmechanismus muss drei Voraussetzungen erfüllen: Er muss die
Kontrolllücke schliessen, die Kantone einbeziehen und eine "Gabelung" der
Rechtswege vermeiden. Letzteres im Interesse hoher Rechtssicherheit, kurzer
Verfahrensdauer und guter Verfahrensökonomie.

Empfohlen wird daher die Schaffung einer Kontrollkommission mit fünf bis
sieben Mitgliedern, die auf eigene Initiative oder Meldung bestimmter
Berechtigter hin tätig wird. Die Kontrollkommission soll eine unabhängige
Stellung haben, administrativ aber dem Eidgenössischen Finanzdepartement
angegliedert sein.

Die Kontrollkommission soll ein Fachorgan sein, dessen Mitglieder
paritätisch vom Bund und den Kantonen bestellt werden. Sie soll sich nicht
mit einzelnen Steuerverfahren, sondern mit Steuergesetzen der Kantone und
deren Auslegung (Praxis) befassen. Eine Entscheidkompetenz soll ihr nicht
zukommen.

Zweistufiges Verfahren

Für die Tätigkeit der Kontrollkommission sind zwei Phasen zu unterscheiden:
die Überprüfungsfunktion im nichtstreitigen Rahmen (erste Phase) sowie die
Möglichkeit einer Überweisung an die richterlichen Behörden (justizielle
Phase).

Zur ersten Phase (nichtstreitiges Verfahren): Die Kontrollkommission soll
aus eigener Initiative oder auf Grund einer Meldung des Bundes, eines
Kantons oder der FDK einen kantonalen Steuererlass respektive die darauf
gestützte Rechtsanwendungspraxis auf die Vereinbarkeit mit dem StHG
überprüfen. Sodann hat sie zuhanden des betroffenen Kantons eine
Stellungnahme abzugeben, welche dieser akzeptieren oder ablehnen kann.

Zur zweiten Phase (justizielles Verfahren): Nach Abgabe der Stellungnahme
der Kontrollkommission sollen der betroffene Kanton, der Bund und die
Kontrollkommission selbst die Möglichkeit haben, eine richterliche
Überprüfung des untersuchten Falles zu verlangen. Lässt sich ein
rechtskonformer Zustand im nichtstreitigen Kontrollverfahren nicht
herstellen, überweist die Kontrollkommission den Sachverhalt an die
zuständige kantonale Gerichtsinstanz.

Beschwerdemöglichkeiten

Der Entscheid des zuständigen kantonalen Gerichts soll mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden
können. Beschwerdeberechtigung soll neben dem betroffenen Kanton und dem
Bund auch der Kontrollkommission zukommen. Ferner wird die Möglichkeit der
staatsrechtlichen Klage des Bundes vorgesehen. Dies in Fällen, in denen ein
Kanton eine Vorschrift oder Praxis weiterhin anwendet, obwohl er deren
Unvereinbarkeit mit dem StHG im Kontrollverfahren anerkannt oder einen
entsprechenden Entscheid des zuständigen kantonalen Gerichts nicht an das
Bundesgericht weitergezogen hat.

Enge Zusammenarbeit mit den Kantonen

An ihrer Sitzung vom 5. Juli 2004 nahm die KHSt den Bericht der
Expertenkommission samt Anhängen zustimmend zur Kenntnis. Am 7. September
2004 sprach sich auch die FDK mit 20 gegen 1 Stimme für eine
Kontrollkommission zur Steuerharmonisierung im Sinne der Expertenkommission
aus.

Der Bundesrat hat heute vom Bericht Kenntnis genommen und beschlossen,
diesen in die Vernehmlassung zu senden. Das Vernehmlassungsverfahren dauert
bis am 15. August 2005. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird der Bundesrat das
weitere Vorgehen in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen festlegen.

Weitere Informationen

Der Bericht der Expertenkommission "Um- und Durchsetzung der
Steuerharmonisierung" sowie die Anhänge "Entwurf für eine Änderung des
Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung (StHG)" und "Entwurf für eine
Verordnung über die Kontrolle der Steuerharmonisierung" sind abrufbar unter:
www.estv.admin.ch

Auskunft für Medienschaffende:
Niklaus Sommerer, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 322 73 69

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
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