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Weko schliesst Untersuchung über Entsorgung von Elektrogeräten ohne

Weko schliesst Untersuchung über Entsorgung von Elektrogeräten ohne
Folgen ab

Die Bestimmungen des Schweizerischen Wirtschaftsverbands der
Informations-, Kommunikations- und Organisationstechnik (Swico) und der
Stiftung Entsorgung Schweiz (S.EN.S) über die Erhebung von vorgezogenen
Recyclinggebühren sind kartellrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls
zulässig ist die Vereinbarung zwischen Swico und S.EN.S, welche
festhält, wer welche Art von Elektrogeräten entsorgt. Mit diesem
Ergebnis hat die Wettbewerbskommission (Weko) am 21. März 2005 ihre
Untersuchung abgeschlossen.

Händler, Hersteller und Importeure von Geräten der
Unterhaltungselektronik, der Büro-, Informations- und
Kommunikationstechnik sowie von Haushaltgeräten sind rechtlich
verpflichtet, entsprechende Altgeräte kostenlos zurückzunehmen und zu
entsorgen. Viele dieser Hersteller, Importeure und Händler haben den
Swico und/oder die S.EN.S mit der Erfüllung dieser Pflicht beauftragt.

Die Verträge mit dem Swico und der S.EN.S sehen vor, dass die
Hersteller/Importeure Neugeräte mit einer vorgezogenen Recyclinggebühr
belasten und diese an den Swico oder die S.EN.S abliefern. Die
vorgezogenen Recyclinggebühren (vRG) sind in ihrer Höhe verbindlich und
über alle Verkaufskanäle zu erheben.

Die am 21. März 2005 abgeschlossene Untersuchung der Weko hat ergeben,
dass die Hersteller, Importeure und Händler nach Unterzeichnung der
Vereinbarung im Entscheid über die Überwälzung der vRG frei bleiben.
Eine Übereinkunft über die Überwälzung eines verhältnismässig geringen
Preiselementes bildet keine Preisabsprache, solange sie auf dem Markt
des Endproduktes nicht preisharmonisierend wirkt. Eine solche Wirkung
besteht im vorliegenden Fall nicht. Ebenfalls liegen keine Anzeichen
vor, dass der Wettbewerb bei den Neugeräten nicht spielen würde. Die
Weko kam daher zum Schluss, dass eine - rechtlich erzwungene -
Internalisierung eines Kostenfaktors vorliegt, nicht aber eine
Absprache über ein Preiselement. Bei der Vereinbarung handelt es sich
somit nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinne des Kartellgesetzes.

S.EN.S und Swico haben zudem vereinbart, dass S.EN.S die Entsorgung
bestimmter Gerätekategorien und Swico die Entsorgung anderer
Gerätekategorien übernimmt. Diese Vereinbarung lässt sich nach
Auffassung der Weko aus Effizienzgründen rechtfertigen, insbesondere
senkt sie die Transaktionskosten und ermöglicht den
Entsorgungsunternehmen, Grössenvorteile auszuschöpfen. Sie ist deshalb
kartellrechtlich zulässig.

Gleichzeitig hat die Weko jedoch festgestellt, dass Swico und S.EN.S
möglicherweise eine kollektiv marktbeherrschende Stellung innehaben.
Somit könnte ein Diskriminierungspotenzial insbesondere gegenüber den
Entsorgungsunternehmen bestehen. Die Sekretariat der Weko wird den
Entsorgungsbereich daher aufmerksam im Auge behalten und der Kommission
Bericht über allfällige weitere Massnahmen erstatten.

Dr. Patrik Ducrey 031 324 96 78 079 345 01 44
patrik.ducrey@weko.admin.ch