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CONFOEDERATIO HELVETICA
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Territoriale Anwendung des Freihandelsabkommens EFTA-Israel

Territoriale Anwendung des Freihandelsabkommens EFTA-Israel

Der Bundesrat hat am 23. März 2005 vom Bericht des Eidg.
Volkswirtschaftsdepartements (EVD) und des Eidg. Finanzdepartements
(EFD) über die territoriale Anwendung des Freihandelsabkommens
EFTA-Israel Kenntnis genommen.

Nachdem in den letzten Jahren der Vorwurf erhoben wurde, Waren mit
Ursprung ausserhalb der völkerrechtlich anerkannten Grenzen Israels
würden von den Zollpräferenzen des Freihandelsabkommens mit Israel
profitieren, liess der Bundesrat vom EVD und EFD abklären, ob die
Bestimmungen des Freihandelsabkommens verletzt wurden und welche
Konsequenzen gegebenenfalls zu ziehen sind.

Aus dem Bericht geht hervor, dass die Eidg. Zollverwaltung für mehrere
hundert in Israel ausgestellte präferenzielle Ursprungsnachweise
Nachprüfverfahren in die Wege geleitet hat, die in einzelnen Fällen zur
Verzollung zu Normal-Zollansätzen anstatt zu Präferenz-Zollansätzen
geführt haben. Gleichzeitig wurde die Frage mit der israelischen Seite
bilateral und im Rahmen der EFTA auf politischer sowie auf
Verwaltungsebene aufgenommen.

Nachdem die Frage der territorialen Anwendung des Abkommens über
Zollpräferenzen zwischen Israel und der EU Ende 2004 mittels einer
Verwaltungsvereinbarung gelöst werden konnte, kamen die EFTA-Staaten
und Israel überein, eine analoge Verwaltungsvereinbarung
abzuschliessen. Der Vereinbarungsentwurf sieht vor, dass künftig auf
den präferenziellen israelischen Ursprungsnachweisen die Ortschaft oder
die Industriezone angegeben wird, in welcher die aus Israel
exportierten Waren die ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung
erfahren haben. Diese Angaben werden den Zollbehörden ermöglichen, den
Produktionsort mit Gewissheit zu identifizieren. Die Vereinbarung sieht
vor, dass die israelischen Zollbehörden auch Nachprüfgesuche, welche
vor Inkrafttreten der Vereinbarung gestellt wurden, auf gleiche Weise
beantworten werden.

Der Bundesrat hat vom Entwurf zu dieser Verwaltungsvereinbarung, die
baldmöglichst in Kraft treten soll, in zustimmendem Sinne Kenntnis
genommen.

Botschafter Luzius Wasescha, seco, Delegierter des Bundesrates für
Handelsverträge, Leiter des Bereichs Welthandel, Tel. 031 322 23 33
Andreas Kläy, EZV, Abteilung Zolltarif, Sektion Ursprung und Textilien,
Tel. 031 322 67 96