Bundesrat schickt zusätzliches Massnahmenpaket in
die Vernehmlassung
Bern, 23.03.2005. Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen soll in der
Schweiz wirkungsvoller bekämpft werden. Der Bundesrat will die dafür notwendigen
gesetzlichen Grundlagen schaffen. Er hat deshalb einen entsprechenden
Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt, der die bereits realisierten
und geplanten Massnahmen des Bundes ergänzen soll.
Der
Gesetzesentwurf sieht Ergänzungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren
Sicherheit (BWIS) vor. Mit den neuen Rechtsgrundlagen will der Bundesrat dem Phänomen Hooliganismus mit
verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser präventiv agieren
können.
Neue
Präventivmassnahmen
Der
vorliegende Vernehmlassungsentwurf ist Bestandteil von zwei Rechtsetzungspaketen
im Bereich des Staatsschutzes. Im ersten Paket, das bereits in der
Vernehmlassung war, wurde eine Rechtsgrundlage für eine nationale
Hooligan-Datenbank vorgeschlagen. Die Botschaft zum gesamten Paket soll dem
Bundesrat noch in diesem Jahr vorgelegt werden.
Diese
zusätzlichen Massnahmen sind insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der
Fussball-Europameisterschaft 2008 in der Schweiz und in Österreich von eminenter
Bedeutung, damit ein einheitliches Sicherheitskonzept geschaffen werden
kann.
Rayonverbot
Ein
Rayonverbot untersagt der betroffenen Person, sich während der Dauer einer bestimmten Sportveranstaltung
innerhalb eines festgelegten Gebietes (Rayon) rund um den Veranstaltungsort
aufzuhalten. Die einzelnen Rayons werden von den Kantonen bestimmt.
Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbotes ist, dass sich die
betroffene Person nachweislich an Gewaltakten in Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen beteiligt hat.
Ausreisebeschränkung
Mit einer
Ausreisebeschränkung soll verhindert werden, dass Personen, die im Inland aus
Sicherheitsgründen von den Stadien ferngehalten werden, im Ausland ihr Unwesen
treiben können. In der Praxis sind Fälle von Sportfans bekannt, die zuhause nie,
im Ausland aber regelmässig gewalttätig werden. Die Massnahme kann in Form einer
schriftlichen Verfügung durch das Bundesamt für Polizei erlassen werden.
Meldeauflage
Im
Unterschied zum Rayonverbot und der Ausreisebeschränkung, mit denen ein Verbot
verhängt wird, ist die Meldeauflage ein Verhaltensgebot. Die davon betroffene
Person wird bei Strafe im Unterlassungsfall dazu verpflichtet, sich an genau
bestimmten Zeitpunkten bei einer bestimmten Polizeistelle zu melden. Damit soll
ihr die Möglichkeit genommen werden, sich im Rahmen einer Sportveranstaltung an
Ausschreitungen zu beteiligen. Meldeauflagen richten sich gegen Personen, bei
denen mildere Massnahmen zwecklos waren.
Polizeigewahrsam
Der
Polizeigewahrsam ist als „ultima ratio“ gegen besonders renitente Gewalttäter
ausgestaltet. Die Massnahme ist nur zulässig, wenn mildere Massnahmen nicht
befolgt wurden und konkrete Indizien vorliegen, dass sich die betreffende Person
weiterhin an Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen beteiligen
will. Die Dauer des Gewahrsams ist stets darauf beschränkt, die Person davon
abzuhalten, sich an Ausschreitungen zu beteiligen und ist auf längstens 24
Stunden beschränkt.
Den von
den Massnahmen betroffenen Personen stehen die ordentlichen kantonalen
Rechtsmittel oder jene des Bundes offen. Rechtmässigkeit und Angemessenheit
einer Massnahme können im konkreten Fall überprüft werden.
Weitere
Auskünfte:
Jürg Siegfried Bühler, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 322 45 71