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Bundesrat schickt zusätzliches Massnahmenpaket in die Vernehmlassung

 

Bern, 23.03.2005. Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen soll in der Schweiz wirkungsvoller bekämpft werden. Der Bundesrat will die dafür notwendigen gesetzlichen Grundlagen schaffen. Er hat deshalb einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung geschickt, der die bereits realisierten und geplanten Massnahmen des Bundes ergänzen soll.

 

Der Gesetzesentwurf sieht Ergänzungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vor. Mit den neuen Rechtsgrundlagen will der Bundesrat  dem Phänomen Hooliganismus mit verwaltungsrechtlichen Massnahmen entgegentreten und besser präventiv agieren können.

 

Neue Präventivmassnahmen

Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf ist Bestandteil von zwei Rechtsetzungspaketen im Bereich des Staatsschutzes. Im ersten Paket, das bereits in der Vernehmlassung war, wurde eine Rechtsgrundlage für eine nationale Hooligan-Datenbank vorgeschlagen. Die Botschaft zum gesamten Paket soll dem Bundesrat noch in diesem Jahr vorgelegt werden.

Diese zusätzlichen Massnahmen sind insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Fussball-Europameisterschaft 2008 in der Schweiz und in Österreich von eminenter Bedeutung, damit ein einheitliches Sicherheitskonzept geschaffen werden kann.

 

Rayonverbot

Ein Rayonverbot untersagt der betroffenen Person, sich während der Dauer  einer bestimmten Sportveranstaltung innerhalb eines festgelegten Gebietes (Rayon) rund um den Veranstaltungsort aufzuhalten. Die einzelnen Rayons werden von den Kantonen bestimmt. Voraussetzung für die Verfügung eines Rayonverbotes ist, dass sich die betroffene Person nachweislich an Gewaltakten in Zusammenhang mit Sportveranstaltungen beteiligt hat.

 

Ausreisebeschränkung

Mit einer Ausreisebeschränkung soll verhindert werden, dass Personen, die im Inland aus Sicherheitsgründen von den Stadien ferngehalten werden, im Ausland ihr Unwesen treiben können. In der Praxis sind Fälle von Sportfans bekannt, die zuhause nie, im Ausland aber regelmässig gewalttätig werden. Die Massnahme kann in Form einer schriftlichen Verfügung durch das Bundesamt für Polizei erlassen werden.

Meldeauflage

Im Unterschied zum Rayonverbot und der Ausreisebeschränkung, mit denen ein Verbot verhängt wird, ist die Meldeauflage ein Verhaltensgebot. Die davon betroffene Person wird bei Strafe im Unterlassungsfall dazu verpflichtet, sich an genau bestimmten Zeitpunkten bei einer bestimmten Polizeistelle zu melden. Damit soll ihr die Möglichkeit genommen werden, sich im Rahmen einer Sportveranstaltung an Ausschreitungen zu beteiligen. Meldeauflagen richten sich gegen Personen, bei denen mildere Massnahmen zwecklos waren.

Polizeigewahrsam

Der Polizeigewahrsam ist als „ultima ratio“ gegen besonders renitente Gewalttäter ausgestaltet. Die Massnahme ist nur zulässig, wenn mildere Massnahmen nicht befolgt wurden und konkrete Indizien vorliegen, dass sich die betreffende Person weiterhin an Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen beteiligen will. Die Dauer des Gewahrsams ist stets darauf beschränkt, die Person davon abzuhalten, sich an Ausschreitungen zu beteiligen und ist auf längstens 24 Stunden beschränkt.

 

Den von den Massnahmen betroffenen Personen stehen die ordentlichen kantonalen Rechtsmittel oder jene des Bundes offen. Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Massnahme können im konkreten Fall überprüft werden.

 

 

 

Weitere Auskünfte:

Jürg Siegfried Bühler,  Bundesamt für Polizei,  Tel. 031 322 45 71