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Bundesrat revidiert Verordnung über die Lufthoheit

3003 Bern, 23. März 2005

Medieninformation

Bundesrat revidiert Verordnung über die Lufthoheit

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Mittwoch die Totalrevision der
Verordnung über die Lufthoheit gutgeheissen. Mit dem Inkrafttreten der
Verordnung wird die Verantwortlichkeit für die Wahrung der Lufthoheit bei
nicht eingeschränktem Luftverkehr vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
zur Luftwaffe verschoben. Ausserdem sorgt die Luftwaffe neu rund um die Uhr
für eine Darstellung der identifizierten Luftlage.

Jeder Staat verfügt mit der Lufthoheit über das Recht, die Benützung des
über seinem Staatsgebiet liegenden Luftraums bindend zu regeln und diese
Regelung durchzusetzen. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, wird der
Luftraum zum einen mit Radar überwacht, und zum anderen setzen die Staaten
dafür Militärflugzeuge ein. Mittels sogenannten Luftpolizeieinsätzen werden
Flugzeuge identifiziert und die Einhaltung der Luftverkehrsregeln überprüft
werden. Flugzeuge, welche die Lufthoheit verletzen oder die
Luftverkehrsregeln in schwerwiegender Weise verletzen, können abgefangen und
zum Verlassen des Luftraumes oder zur Landung auf einem geeigneten Flugplatz
gezwungen werden. Die entsprechenden Verfahren sind weltweit standardisiert
und in den Normen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO
publiziert.

Nach der bisherigen Regelung war für die Wahrung der Lufthoheit im
Normalfall grundsätzlich das BAZL zuständig, das dabei von der Luftwaffe
unterstützt wurde. Einzig bei eingeschränktem Luftverkehr, d.h. wenn der
Bundesrat die Benützung des schweizerischen Luftraumes angeordnet hatte,
wurde diese Aufgabe von der Luftwaffe wahrgenommen.

Mit der neuen Verordnung wird die Verantwortung für die Wahrung der
Lufthoheit einheitlich der Luftwaffe übertragen. Sie arbeitet in diesem
Bereich wie bis anhin eng mit dem BAZL sowie der skyguide, welche für die
Flugsicherung zuständig ist, zusammen. Der Einsatz von Waffen gegen
Zivilluftfahrzeuge ist bei nicht eingeschränktem Verkehr nicht zulässig,
ausser in Fällen von Notwehr und Notstand. Bei eingeschränktem Luftverkehr
kann der Chef des VBS als ultima ratio im Einzelfall den Einsatz von Waffen
anordnen, sofern der Pilot des betreffenden Zivilflugzeuges den
luftpolizeilichen Anordnungen keine Folge leistet und andere verfügbare
Mittel nicht ausreichen. Der Entscheid kann an den Kommandanten der
Luftwaffe oder an eine diesem direkt unterstellten Person delegiert werden.

Mit dem Inkrafttreten der neue Verordnung auf den 1. Mai 2005 wird die
Luftwaffe zudem beauftragt, für eine Darstellung der identifizierten
Luftlage zu sorgen. Zu diesem Zweck wird bei der Luftwaffe der Bestand an
Identifikationsoperateuren von 8 auf 20 erhöht. Deren Aufgabe besteht darin,
mittels Radarüberwachung verdächtige oder nicht kooperative Flugzeuge im
schweizerischen Luftraum festzustellen und der Flugsicherung entsprechende
Informationen zukommen zu lassen. Ferner kann die Luftwaffe
Luftpolizeimassnahmen ergreifen.

Mit der Identifizierung der Luftlage rund um die Uhr soll die Sicherheit der
Luftfahrt erhöht werden. Namentlich soll die mögliche Verwendung eines
Luftfahrzeuges zu kriminellen Zwecken, frühzeitig erkannt werden, sodass
entsprechende Gegenmassnahmen ergriffen werden können.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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