Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Weko lässt Swissgrid mit Auflagen zu

Weko lässt Swissgrid mit Auflagen zu

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 7. März 2005 entschieden, die
Gründung der Elektrizitätsnetzgesellschaft Swissgrid AG nur mit
Auflagen zuzulassen. Die Auflagen stellen sicher, dass durch das neue
Unternehmen der Wettbewerb auf dem Markt für Stromversorgung verbessert
wird.

In der Swissgrid AG vereinen die Nordostschweizerische Kraftwerke AG
(NOK), Centralschweizerische Kraftwerke (CKW),
Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG (EGL), die Aare Tessin AG für
Elektrizität (Atel), BKW FMB Energie AG (BKW), Energie Ouest Suisse SA
(EOS) und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt das Elektrizitätswerk
der Stadt Zürich (EWZ) den Betrieb ihrer Hochspannungsnetze (380/220
kV).

Die vertiefte Prüfung der Weko im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle
ergab, dass durch dieses Vorhaben bei der Stromübertragung in den
Gebieten Nordwestschweiz, Zürich-Walensee-Chur/Ems und Gotthard eine
marktbeherrschende Stellung entsteht. Der Markt für Stromübertragung
beinhaltet die Fortleitung von Elektrizität über Leitungen hoher
Spannung.

Gemäss Kartellgesetz hat die Weko einen Zusammenschluss, der eine
marktbeherrschende Stellung begründet, jedoch zuzulassen, falls dadurch
die Wettbewerbsverhältnisse in anderen Märkten verbessert werden und
diese Verbesserung die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung
überwiegen. Vorliegend wird durch den Zusammenschluss der Wettbewerb in
der Stromversorgung verbessert, da die neue Gesellschaft die
Durchleitung von Elektrizität auf der Hochspannungsebene vereinfacht.
Der Markt für Stromversorgung umfasst die Belieferung von
Endverbrauchern mit Elektrizität.

Um sicherzustellen, dass die Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse
bei der Stromversorgung in genügendem Ausmass eintritt, hat die Weko
folgende Auflagen verfügt:

Swissgrid ist verpflichtet, Dritten diskriminierungsfrei Zugang zu
ihrem Netz zu gewähren.
Swissgrid ist verpflichtet, ihre Netznutzungstarife und
Netznutzungsbedingungen zu veröffentlichen.
Swissgrid und die an Swissgrid beteiligten Unternehmen müssen für ihre
Hochspannungsnetze eine Kostenrechnung erstellen.
Swissgrid darf Strom weder kommerziell erzeugen, verkaufen oder handeln
noch an entsprechenden Unternehmen Beteiligungen besitzen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der
Swissgrid dürfen nicht Organen anderer Stromunternehmen angehören.

Die ersten beiden Auflagen dienen dazu, die Stromdurchleitung zu
vereinfachen. Die dritte Auflage soll eine wirkungsvolle Überwachung
der Tarife der Swissgrid AG ermöglichen. Die übrigen beiden Auflagen
wirken allfälligen Interessenkonflikten innerhalb der Swissgrid AG
entgegen.

Die vertiefte Prüfung des Zusammenschluss Swissgrid AG wurde am 20.
Dezember 2004 eröffnet, nachdem die vorläufige Prüfung Anhaltspunkte
für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
ergeben hatte.

Patrik Ducrey 031 324 96 78 079 345 01 44 patrik.ducrey@weko.admin.ch
Walter Stoffel 079 436 81 49