Der Bundesrat nimmt die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis -weiteres
Vorgehen noch offen
Bern, 11.03.2005. Der Bundesrat hat beschlossen, mit den weiteren
Arbeiten zur Revision des Waffengesetzes bis zum Entscheid über die Annahme und
Umsetzung von Schengen zuzuwarten. Erst danach will er entscheiden, ob und in
welchem Umfang die Revision fortgesetzt wird.
Die Umsetzung der in den bilateralen
Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (Bilaterale II)
enthaltenen Schengener Waffenrichtlinie deckt sich mit einigen wichtigen Zielen
der Revisionsvorlage. Ob und in welchem Rahmen die Revision des Waffengesetzes
nach dem Entscheid über die Bilateralen II fortgesetzt werden soll, bleibt
vorerst offen. Ihre Harmonisierung soll in Kenntnis des definitiven
Schengen-Entscheids erfolgen.
Vernehmlassung ausgewertet
Die im Rahmen der Revision des
Waffengesetzes durchgeführte zweiteilige Vernehmlassung wurde ausgewertet. Rund
1400 Vernehmlasser äusserten sich teilweise kontrovers zu den vorgeschlagenen
Neuerungen und zur Idee eines zentralen
Schusswaffenregisters.
Ein Teil
der politischen Parteien und der Kantone stehen dem Entwurf grundsätzlich
positiv gegenüber. Bei den Schützen und Waffensammlern, der FDP, der SVP, der
EDU sowie bei den Kantonen Appenzell-Innerrhoden und Glarus hingegen stösst der
Entwurf auf Ablehnung.
Im
Zentrum der Kritik steht die Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes im
Bewilligungswesen, die vorgeschlagenen Weisungsbefugnisse des Bundes sowie das
Verbot für einige Waffenarten.
Vereinbarkeit
mit Schengen in wichtigen Punkten
Die
nationalen Bedürfnisse zur Anpassung des Waffengesetzes decken sich in wichtigen
Punkten mit den Anforderungen der Schengener Waffenrichtlinie. So würde
beispielsweise die Waffenerwerbsscheinspflicht nicht nur beim Erwerb einer Waffe
im Fachhandel, sondern auch bei Handänderungen unter Privatpersonen
gelten.
Für
bestimmte Waffenarten (Seriefeuerwaffen, Granatwerfer, als harmlose Gegenstände
getarnte Feuerwaffen) würde ein Besitzverbot eingeführt. Feuerwaffen dürften nur
in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit individuellen Markierungen versehen
sind. Dadurch soll die Rückverfolgung von Tatwaffen erleichtert
werden.
Lücken
bleiben
Auch nach
einer Umsetzung von Schengen würde eine gesetzliche Grundlage für den
Datenaustausch zwischen zivilen und militärischen Behörden über die Waffenabgabe
weiterhin fehlen.
Zudem
bleiben die Softair- und Imitationswaffen von Schengen nicht erfasst, eine
Erwerbs- und Tragbeschränkung für diese Gegenstände müsste in einer eigenen
Revision erfolgen. Keine gesetzliche Grundlage hätte auch die von den Kantonen
geforderte nationale Stelle zur Auswertung von
Schusswaffenspuren.
Weitere
Auskünfte:
Jürg Siegfried Bühler, fedpol, Dienst für Analyse und Prävention,Tel. 031
322 36 07