Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Der Bundesrat nimmt die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis -weiteres Vorgehen noch offen

 

Bern, 11.03.2005. Der Bundesrat hat beschlossen, mit den weiteren Arbeiten zur Revision des Waffengesetzes bis zum Entscheid über die Annahme und Umsetzung von Schengen zuzuwarten. Erst danach will er entscheiden, ob und in welchem Umfang die Revision fortgesetzt wird.

 

Die Umsetzung der in den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (Bilaterale II) enthaltenen Schengener Waffenrichtlinie deckt sich mit einigen wichtigen Zielen der Revisionsvorlage. Ob und in welchem Rahmen die Revision des Waffengesetzes nach dem Entscheid über die Bilateralen II fortgesetzt werden soll, bleibt vorerst offen. Ihre Harmonisierung soll in Kenntnis des definitiven Schengen-Entscheids erfolgen.

 

Vernehmlassung ausgewertet

Die im Rahmen der Revision des Waffengesetzes durchgeführte zweiteilige Vernehmlassung wurde ausgewertet. Rund 1400 Vernehmlasser äusserten sich teilweise kontrovers zu den vorgeschlagenen Neuerungen und zur Idee eines zentralen Schusswaffenregisters.

 

Ein Teil der politischen Parteien und der Kantone stehen dem Entwurf grundsätzlich positiv gegenüber. Bei den Schützen und Waffensammlern, der FDP, der SVP, der EDU sowie bei den Kantonen Appenzell-Innerrhoden und Glarus hingegen stösst der Entwurf auf Ablehnung.

Im Zentrum der Kritik steht die Kompetenzverschiebung zugunsten des Bundes im Bewilligungswesen, die vorgeschlagenen Weisungsbefugnisse des Bundes sowie das Verbot für einige Waffenarten.

 

Vereinbarkeit mit Schengen in wichtigen Punkten

Die nationalen Bedürfnisse zur Anpassung des Waffengesetzes decken sich in wichtigen Punkten mit den Anforderungen der Schengener Waffenrichtlinie. So würde beispielsweise die Waffenerwerbsscheinspflicht nicht nur beim Erwerb einer Waffe im Fachhandel, sondern auch bei Handänderungen unter Privatpersonen gelten.

 

Für bestimmte Waffenarten (Seriefeuerwaffen, Granatwerfer, als harmlose Gegenstände getarnte Feuerwaffen) würde ein Besitzverbot eingeführt. Feuerwaffen dürften nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit individuellen Markierungen versehen sind. Dadurch soll die Rückverfolgung von Tatwaffen erleichtert werden.

 

Lücken bleiben

Auch nach einer Umsetzung von Schengen würde eine gesetzliche Grundlage für den Datenaustausch zwischen zivilen und militärischen Behörden über die Waffenabgabe weiterhin fehlen.

Zudem bleiben die Softair- und Imitationswaffen von Schengen nicht erfasst, eine Erwerbs- und Tragbeschränkung für diese Gegenstände müsste in einer eigenen Revision erfolgen. Keine gesetzliche Grundlage hätte auch die von den Kantonen geforderte nationale Stelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren.

 

 

  

Weitere Auskünfte:

Jürg Siegfried Bühler, fedpol, Dienst für Analyse und Prävention,Tel. 031 322 36 07