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2. Säule: Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 11.März 2005

2. Säule: Gleichbehandlung von Freizügigkeit und Teilliquidation

Der Bundesrat hat vom Bericht über die Gleichbehandlung von Freizügigkeit
und Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung Kenntnis genommen. Dieser
Bericht wurde erstellt, um einer Motion vom 4. November 2002 der Kommission
für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Folge zu leisten. Der
Bundesrat geht mit den Schlussfolgerungen des Berichts einig und sieht keine
Veranlassung, die geltende Regelung zu ändern. Allerdings soll die
Entwicklung in diesem Bereich weiterverfolgt werden.

Dieser Bericht wurde erstellt, um einer Motion vom 4. November 2002 der
Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates Folge zu
leisten. Diese verlangte, die Möglichkeit zu prüfen, die Austritte von
Versicherten aus einer Vorsorgeeinrichtung im Normalfall (Freizügigkeit) und
bei Teilliquidation gleich zu behandeln.

Die Freizügigkeit und die Teilliquidation werden zur Zeit verschieden
geregelt: Im Freizügigkeitsfall hat der Versicherte Anspruch auf die
Austrittsleistung gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG); diese
Leistung umfasst keinen Anteil an freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung,
darf aber dafür wegen eines versicherungstechnischen Fehlbetrages nicht
gekürzt werden. Bei einer Teilliquidation hat der Versicherte Anspruch auf
einen Anteil an freien Mitteln, muss aber dagegen eine allfällige Kürzung
seiner Austrittsleistung wegen einer Unterdeckung der Vorsorgeeinrichtung
hinnehmen, wobei das minimale BVG-Altersguthaben nicht geschmälert werden
darf.

Die Gesellschaft Hewitt Associates SA hat vier Szenarien ausgearbeitet und
untersucht, in denen die Freizügigkeit und die Teilliquidation identisch
geregelt werden. Die Experten kamen jedoch zum Schluss, dass alle vier
Szenarien - in unterschiedlichem Ausmass - noch grössere Nachteile
enthielten als diejenigen, die sie hätten beheben sollen. Aus diesem Grund
schlagen die Experten vor, den aktuellen Zustand beizubehalten.

Der Bundesrat teilt diese Sicht der Dinge: Er hat demzufolge entschieden,
die Regelung auf diesem Gebiet im Moment nicht zu ändern. Er hat jedoch das
EDI beauftragt, die Entwicklung der Lage weiterzuverfolgen: Falls sich die
Ungleichbehandlungen so verschlimmern sollten, dass sie nicht mehr toleriert
werden könnten, müsste die Frage im Rahmen einer nächsten BVG-Revision
erneut geprüft werden.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:                        Tel. 031 322 91 86

                        Erika Schnyder, Bereichsleiterin Rechtsfragen BV

                        Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vollständige Bericht "Gleichbehandlung von Teilliquidation und
Freizügigkeit" kann in pdf-Format aus dem Internet heruntergeladen werden:
http://www.bsv.admin.ch/forschung/publikationen/4_05d_eBericht.pdf

Eine Publikation in der Reihe " Beiträge zur sozialen Sicherheit" folgt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch