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Eine Zweckbindung des Bundesdrittels am Goldvermögen muss den finanzpolitischen Handlungsspielraum wahren

MEDIENMITTEILUNG

Eine Zweckbindung des Bundesdrittels am Goldvermögen muss den
finanzpolitischen Handlungsspielraum wahren

04. Mär 2005 (EFD) Der Bundesrat setzt sich für eine nachhaltige Verwendung
des Bundesdrittels am Goldvermögen ein. Gemäss dem geltenden
Finanzhaushaltgesetz stellt der Golderlös eine ausserordentliche Einnahme
dar, die für den Abbau der Nettoschuld zu verwenden ist. Dem Parlament steht
es aber frei, für den Bundesdrittel einen anderen Verwendungszweck
festzulegen. Sollten die Eidg. Räte einen Gegenentwurf zur KOSA-Initiative
beschliessen wollen, sind die Anträge insbesondere am Kriterium der Wirkung
auf den finanzpolitischen Handlungsspielraum zu messen.

Mit dem Abschluss der Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 25. Februar 2005
haben SNB und EFD Art und Umfang der Ausschüttung des Goldvermögens an Bund
und Kantone geregelt. Das Vermögen im Gegenwert von 21.1 Milliarden soll ab
Mai 2005 innerhalb von drei Monaten an Bund und Kantone übertragen werden.

Was die Verwendung angeht, liegt der Entscheid für zwei Drittel des
Vermögens bei den einzelnen Kantonen.

Der Bundesdrittel stellt eine ausserordentliche Einnahme im Sinne von Art.
24 a Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz dar. Ausserordentliche Einnahmen haben im
Rahmen der Schuldenbremse keine Erhöhung der höchstzulässigen Gesamtausgaben
zur Folge. Gestützt auf geltendes Recht würde die Übertragung der gut 7 Mrd.
Franken an den Bund somit zu einem Abbau der Nettoverschuldung des Bundes
führen. Die Bundesschuld von über 130 Milliarden könnte um rund 5 Prozent
gesenkt werden. Daraus resultieren bei einem durchschnittlichen Zinssatz von
3 Prozent mittelfristig Entlastungen bei den Schuldzinsen in der
Grössenordnung von rund 200 Millionen pro Jahr. Die Schuldenbremse-Regel
würde zudem sicherstellen, dass ein Abbau der Bundesschulden nachhaltig
wirkt und auch künftige Generationen noch von niedrigeren Schuldzinsen
profitieren könnten.

Es steht dem Parlament aber frei, für den Bundesanteil einen anderen
Verwendungszweck festzulegen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Finanzhaushaltsgesetz
bedarf die Bildung Zweckbindung jedoch einer Gesetzesgrundlage. Sollten die
Eidg. Räte einen Gegenentwurf zur KOSA-Initiative beschliessen wollen, sind
die Anträge insbesondere am Kriterium der Wirkung auf den finanzpolitischen
Handlungsspielraum zu messen. Mit einer Zweckbindung dürfen aus Sicht des
Bundesrats keine Fehlanreize geschaffen werden. Zu bedenken gilt auch, dass
Zweckbindungen oft den Spielraum für das Setzen von finanzpolitischen
Prioritäten einschränken und zu einem suboptimalen Mitteleinsatz führen
können.

Vor diesem Hintergrund wird sich der Bundesrat dafür einsetzen, dass eine
allfällige Zweckbindung zu Gunsten der AHV oder der IV so formuliert wird,
dass die Anstrengungen des Bundesrats zur dringend notwendigen, nachhaltigen
Sanierung dieser Sozialversicherungen nicht in Frage gestellt werden. So
darf beispielsweise eine Verwendung des Bundesdrittels für eine Reduktion
des IV-Verlustvortrags beim AHV-Ausgleichsfonds nicht darüber
hinwegtäuschen, dass die Beseitigung einer Altlast alleine keinen Beitrag
zur Lösung der gegenwärtigen und künftigen Finanzierungsprobleme der IV
darstellt. Eine solche Zweckbindung darf deshalb auf keinen Fall zu einer
Verzögerung der Sparmassnahmen im Rahmen der 5. IV-Revision oder auch der
dringend notwendigen Mehreinnahmen für die IV führen. Sie müsste daher
zwingend mit der Bedingung der nachhaltigen finanziellen Konsolidierung der
IV verknüpft werden, wie dies beispielsweise der von der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Ständesrats vorgelegte Verwendungsvorschlag
vorsieht. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch die Reduktion des
IV-Verlustvortrags eine Art Schuldenabbau darstellt und mit den Grundsätzen
einer nachhaltigen Finanzpolitik vereinbar ist.

Auskunft für Medienschaffende:
Elisabeth Meyerhans, Eidg. Finanzdepartement, Tel. 031 322 63 01

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
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