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Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber

Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber
Al-Qaïda und den Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 28. Februar 2005
den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und
Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung
«Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassungen stehen im
Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und sind am 2. März
2005 in Kraft getreten.

Die Namen von 5 natürlichen Personen wurden neu in den Teil C (Liste
der natürlichen Personen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung
gebracht werden) des Anhanges 2 der Al-Qaïda/Taliban-Verordnung
aufgenommen. Der Namen einer Person wurde aus dem Anhang 2 gestrichen
und figuriert von nun an im Teil E des Anhanges (Liste der natürlichen
Personen und Organisationen, welche von der Liste gestrichen worden
sind). Des weiteren wurden Änderungen an 64 bestehenden Einträgen
vorgenommen.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen,
welche vom Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in
und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder
Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen
ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden. Bisher
sind dem seco aufgrund dieser Finanzsanktionen 82 Konten mit rund 34
Mio. Schweizer Franken gemeldet worden.

Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der
Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch - Aussenwirtschaft
- Sanktionen / Embargos - Sanktionsmassnahmen).

Othmar Wyss
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
 Tel. 031 324 09 16