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Pizza-Kuriere - Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Pizza-Kuriere - Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Die Bedürfnisse bezüglich der Hauslieferung von Speisen haben sich
gewandelt. Die zahlreichen Reaktionen, welche durch die Mitteilung an
die betroffenen Betriebe, ihre Tätigkeit nicht während der ganzen Nacht
ausüben zu dürfen, ausgelöst wurden, beweisen es. Der Bundesrat
bereitet deshalb eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vor.

Nationalrat Filippo Leutenegger hat die Anfrage an den Bundesrat
gerichtet, ob er bereit sei, die Rechtsgrundlagen bezüglich den neuen
Formen des Gastgewerbes (Hauslieferdienst) anzupassen. Aufgrund des
geltenden Rechts können Hauslieferdienste von zubereiteten Speisen
nachts von Sonntag bis Donnerstag nur bis 24.00 Uhr und von Freitag bis
Samstag nur bis 1 Uhr Personal für die Auslieferung beschäftigen.

Hauslieferdienste gelten heute nach Arbeitsgesetz nicht als
Gastbetriebe, da letztere als Betriebe definiert werden, die gegen
Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke an Ort und
Stelle abgeben. Aus heutiger Sicht scheint diese Definition nicht mehr
zeitgemäss zu sein. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sich die
Bedürfnisse bezüglich der Hauslieferung von Speisen gewandelt haben.
Die zahlreichen Reaktionen, welche durch die Mitteilung an die
betroffenen Betriebe, ihre Tätigkeit nicht während der ganzen Nacht
ausüben zu dürfen, ausgelöst wurden, beweisen, dass Bedürfnisse im
Bereich der Hauslieferungsdienste von Fertigspeisen existieren. Das
heutige Recht trägt diesen Bedürfnissen nicht genügend Rechnung.
Deshalb hat der Bundesrat eine Änderung der ArGV 2 vorbereitet, um
diese Betriebskategorie darin zu integrieren. Obwohl diese Änderung den
interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet werden muss,
sollte sie rasch in Kraft treten können, das heisst anfangs Sommer
2005.

Christiane Aeschmann, seco, Arbeitnehmerschutz, Tel. 031 322 29 45