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Verteilung des überschüssigen Goldvermögens der Nationalbank


MEDIENMITTEILUNG

Verteilung des überschüssigen Goldvermögens der Nationalbank

02. Feb 2005 (EFD) Der Erlös aus dem Verkauf der von der Schweizerischen
Nationalbank (SNB) für die Geldpolitik nicht mehr benötigten 1'300 Tonnen
Gold geht gemäss Bundesverfassung und Nationalbankgesetz zu zwei Dritteln an
die Kantone und zu einem Drittel an den Bund. Der Bundesrat hat heute das
Eidg. Finanzdepartement EFD beauftragt, eine entsprechende
Ausschüttungsvereinbarung mit der SNB auszuarbeiten. Nach dem Scheitern der
Goldvorlage im Parlament sieht die Landesregierung keine rechtliche
Möglichkeit mehr, das Goldvermögen noch länger bei der SNB zu blockieren.

Im Vorfeld der Volksabstimmung vom 22. September 2002 über zwei Goldvorlagen
hat der Bundesrat eine Verteilung des Goldvermögens ohne den Einbezug von
Parlament und eventuell auch des Volkes ausgeschlossen. Für den Fall eines
doppelten Neins versprach er damals, dem Parlament eine neue Rechtsgrundlage
zur Goldverwendung zu unterbreiten. Dieses Versprechen hat er eingelöst,
doch ist die Vorlage im Parlament in der Wintersession 2004 gescheitert. Der
Bundesrat ist der Ansicht, dass die Suche nach einem parlamentarischen
Kompromiss nicht ewig weitergeführt werden kann, zumal die Meinungen im
Parlament weit auseinander liegen, sowohl zur Frage des konkreten
Verwendungszwecks als auch darüber, ob bloss die Erträge des Vermögens oder
dessen Substanz für einen neuen Zweck verwendet werden soll.

Nach Auffassung des Bundesrates stellt die Anwendung des bestehenden Rechts
und damit die Ausschüttung des Goldvermögens zu einem Drittel an den Bund
und zu zwei Dritteln an die Kantone die logische Konsequenz dar. Der
Bundesrat sieht nach dem Scheitern zweier Vorlagen insbesondere keine
rechtliche Legitimation mehr dafür, dass die SNB das Goldvermögen weiter
zurückbehält. Er teilt insbesondere die Ausführungen des von der SP Schweiz
in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. Philippe Mastronardi nicht, wonach
die Ausschüttung des Goldvermögens eine "Umwidmung" von Notenbankvermögen
verbunden mit einem Substanzverzicht darstelle und deshalb eine spezielle
Rechtsgrundlage benötige. Vielmehr ist jede Gewinnausschüttung der SNB mit
einem Substanzverzicht bzw. mit einer "Umwidmung" von Währungsreserven
verbunden (Substanzabbau bzw. Verzicht auf weiteren Substanzaufbau). Bereits
die heutige Gewinnausschüttung von 2.5 Mrd. Franken (ohne Erträge auf
Goldvermögen) enthält eine beträchtliche "Substanzabbau-" oder
"Umwidmungs-Komponente" und wird höchstens zum Teil aus laufenden Erträgen
finanziert, weil der heutige Bestand der Währungsreserven über der von der
SNB angestrebten Höhe liegt. Sowohl bei der Ausschüttung des Goldvermögens
als auch bei der laufenden Gewinnausschüttung wird also Vermögen abgebaut,
welches die SNB in früheren Jahren aufgebaut hat, und das sie aus heutiger
Sicht für die Geldpolitik nicht mehr benötigt. In allen Fällen handelt es
sich um zurückbehaltene Notenbankgewinne, unabhängig davon, ob der Grund für
das Zurückbehalten bei veränderten geldpolitischen Rahmenbedingungen,
gesetzlichen Vorschriften oder der Glättung der jährlichen Ausschüttung lag.
Die These des Gutachters, es liege eine Gesetzeslücke vor, trifft daher
nicht zu.

Für die Verwendung des Bundesanteils am Goldvermögen kommt nun im Prinzip
das Finanzhaushaltsgesetz zur Anwendung: Gemäss Art. 24a Abs. 2 muss der
Bundesanteil am Goldvermögen als ausserordentliche Einnahme betrachtet
werden, die für die Berechnung der Gesamtausgaben nach dem Mechanismus der
Schuldenbremse nicht in Betracht fällt und deshalb zu einem Abbau der
Nettoverschuldung des Bundes führt. Es steht dem Parlament aber frei, für
den Bundesanteil einen anderen Verwendungszweck festzulegen. Gemäss Art. 20
Abs. 1 bedarf die Bildung einer Spezialfinanzierung jedoch einer
Gesetzesgrundlage.

Für den Kantonsanteil gibt es keine rechtlichen Bestimmungen in der
Bundesgesetzgebung. Die einzelnen Kantone können frei über die Verwendung
ihres Anteils entscheiden.

Gestützt auf den im Dezember publizierten Bericht einer technischen
Arbeitsgruppe mit Mitgliedern aus der Eidg. Finanzverwaltung, der SNB und
Vertretern der Konferenz der Kantonsregierungen und der
Finanzdirektorenkonferenz über die Umsetzung einer allfälligen
Goldausschüttung ist die Ausschüttung des Erlöses aus 1300 Tonnen Gold an
Bund und Kantone erst ab Frühjahr 2006 umsetzbar. Dies liegt daran, dass
gemäss Nationalbankgesetz diese freien Aktiven zunächst als Gewinn im Rahmen
der ordentlichen Jahresrechnung der SNB ausgewiesen werden müssen. Das
Jahresergebnis der SNB für 2004, welches am 27. Januar 2005 veröffentlicht
wurde, wies die freien Aktiven noch nicht als Gewinn aus. Der Bundesrat hat
das EFD nun beauftragt, die notwendigen Massnahmen für die Übertragung des
Erlöses aus dem Verkauf der 1'300 Tonnen Gold an Bund und Kantone zu treffen
und die Modalitäten in einer Gewinnausschüttungsvereinbarung mit der SNB
festzulegen und dem Bundesrat zu unterbreiten. Die
Gewinnausschüttungsvereinbarung wird sämtliche technischen Aspekte der
Vermögensübertragung, unter anderem auch Zeitpunkt und Art der
Überweisungen, regeln. Im Übrigen schüttet die Nationalbank die auflaufenden
Erträge aus den reinvestierten Golderlösen gemäss
Zusatz-Gewinnausschüttungsvereinbarung vom 12.Juni 2003 bis zur
Substanzübertragung weiterhin aus; die entsprechenden 500 Mio. Franken an
zusätzlichen Erträgen aus dem Geschäftsjahr 2005 werden im Frühjahr 2006
ebenfalls ausbezahlt.

Die KOSA-Initiative: Eine separate Vorlage

Die vom Komitee sichere AHV (KOSA) am 9. Oktober 2002 eingereichte
Initiative "Nationalbankgewinne für die AHV" (KOSA-Initiative) verlangt:

"Der Reingewinn der Nationalbank geht an den Ausgleichsfonds der Alters- und
Hinterlassenenversicherung. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von
einer Milliarde Franken jährlich; das Gesetz kann diesen Betrag der
Preisentwicklung anpassen." Dieser neue Verwendungszweck soll spätestens
zwei Jahre nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft treten.

Bis zum Scheitern der Goldvorlage am 22. September 2002 hat das KOSA stets
deutlich gemacht, dass seine Initiative nur künftige Nationalbankgewinne
betreffe und ausdrücklich nicht das in der Vergangenheit entstandene
Goldvermögen. Der Bundesrat hat denn auch in der Botschaft vom 20. August
2003 festgehalten, die KOSA-Initiative beschäftige sich nicht mit
Nationalbankvermögen, welches in der Vergangenheit entstanden ist und nun
einmalig infolge einer Anpassung des Währungsrechts verteilt werden kann,
sondern mit den künftigen und periodisch anfallenden Nationalbankerträgen.
Entsprechend wurden dem Parlament auch zwei separate Bundesbeschlüsse zum
Gold bzw. zur Kosa-Initiative unterbreitet.

Neu verlangen die Initianten, es sei mit der Ausschüttung des Goldvermögens
bis nach der Volksabstimmung über die KOSA-Initiative zuzuwarten. Dieses
Begehren weist der Bundesrat zurück, weil eine hängige Volksinitiative oder
andere politische Vorstösse keine Vorwirkung entfalten dürfen, da ansonsten
je nach Wortlaut der Initiative die Volkswirtschaft oder politische Prozesse
vollständig lahm gelegt werden könnten. Würde der Bundesrat im vorliegenden
Fall entscheiden, mit der Ausschüttung des Goldvermögens zuzuwarten, liesse
er indirekt eine Vorwirkung der KOSA-Initiative zu; dies könnte einen
gefährlichen Präzedenzfall darstellen.

Der Bundesrat anerkennt, dass die KOSA-Initiative mit der Änderung des
Gewinnverteilschlüssels einen Beitrag an die Sicherstellung der Finanzierung
der AHV leisten möchte. Dieses Anliegen ist auch für ihn ein vordringliches
Problem. Es kann jedoch nicht mit der Änderung des Verteilschlüssels für die
Nationalbankgewinne gelöst werden. Auch wenn die Initiative in Kraft träte,
könnte dadurch höchstens eine Mehrwertsteuererhöhung zu Gunsten der AHV um
einige Jahre verschoben werden.

Der Bundesrat empfiehlt dem Parlament die Ablehnung der Initiative. Sie wäre
mit massiven, kaum zu kompensierenden Einnahmeneinbussen für die
öffentlichen Haushalte verbunden. Zudem würde sie die Unabhängigkeit der
Schweizerischen Nationalbank gefährden, die für die Führung einer
effizienten Geldpolitik und damit unseren Wirtschaftsstandort unabdingbar
ist.

Der Nationalrat und der Ständerat lehnen die KOSA-Initiative ebenfalls ab.
Im Gegensatz zur Kleinen Kammer spricht sich der Nationalrat aber für einen
Gegenentwurf aus. Demnach soll die Hälfte der jährlichen Gewinne der SNB der
AHV, die andere Hälfte den Kantonen zukommen. Die Differenzbereinigung zur
KOSA-Initiative muss in der Frühlingssession in den beiden Räten
abgeschlossen werden; die Volksabstimmung findet spätestens im November 2005
statt.

Auskunft für Medienschaffende:
Marianne Widmer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 323 86 09

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