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Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Forschung an embryonalen Stammzellen

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 2. Februar 2005

Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Forschung an embryonalen
Stammzellen

Der Bundesrat hat die ausführende Verordnung zum Bundesgesetz über die
Forschung an embryonalen Stammzellen verabschiedet und das Datum des
Inkrafttretens für das Gesetz auf den 1. März 2005 festgesetzt. Die
Vorbereitungen für den Vollzug des Gesetzes sind im Gange.
Das Gesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen
(Stammzellenforschungsgesetz, StFG) wurde am 19. Dezember 2003 vom Parlament
verabschiedet. Dagegen kam das Referendum zustande. An der Volksabstimmung
vom 28. November 2004 wurde das Gesetz deutlich angenommen.

Mit dem Stammzellenforschungsgesetz ist es in der Schweiz zulässig, unter
präzisen unter Bedingungen aus überzähligen menschlichen Embryonen
Stammzellen zu gewinnen und an diesen zu forschen. Die Verordnung führt im
Wesentlichen die bewilligungstechnischen Voraussetzungen dafür aus.

Das Stammzellenforschungsgesetz sowie die Verordnung dazu werden am 1. März
2005 in Kraft treten. Laufende Projekte müssen dem Bundesamt für Gesundheit
(BAG) ab diesem Zeitpunkt innert drei Monaten gemeldet werden, während neue
Projekte das gesetzlich vorgeschriebene Bewilligungs- und
Zustimmungsverfahren durchlaufen müssen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird das BAG eine Website online schalten
(www.stemcells.bag.admin.ch), von der Forscherinnen und Forscher sämtliche
Formulare von der Gesuchseinreichung bis zum Schlussbericht werden abrufen
können. Auch das Register ist soweit vorbereitet, dass gemeldete Projekte
bzw. bewilligte Gesuche umgehend veröffentlicht werden können, so wie es das
Gesetz verlangt.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:

Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Dolores Krapf, Tel. 031 322 95 05

Die Stammzellenforschungsverordnung ist unter folgender Internetadresse
abrufbar: http://www.bag.admin.ch/d/index.htm