Gentechnik: Lebensmittelverordnung geändert
Eidgenössisches Departement
des Innern
Medienmitteilung
Bern, den 26. Januar 2005
Gentechnik: Lebensmittelverordnung geändert
Der Bundesrat hat heute die Änderung der Lebensmittelverordnung aufgrund des
Gentechnikgesetzes beschlossen. Die Änderung wird auf den 1. März 2005 in
Kraft treten. Neu besteht die Pflicht zur Information bei der Weitergabe von
gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bei der Verarbeitung und im Handel
sowie die Pflicht zur Trennung der Warenflüsse von GVO und herkömmlichen
Organismen im Lebensmittelbereich. Die Bestimmungen zur Kennzeichnung von
Lebensmitteln und Zusatzstoffen aus GVO werden geändert. So müssen
GVO-Erzeugnisse neu auch dann gekennzeichnet werden, wenn sie von GVO
abgetrennt und gereinigt sind (z.B. Sojaöl), und der Schwellenwert für die
Kennzeichnung von GVO-Spuren wird von 1 % auf 0,9 % angepasst. Für Spuren
nicht bewilligter GVO ist neu eine Toleranz möglich. Die Übergangsfrist zur
Umsetzung dieser Vorschriften dauert bis zum 28. Februar 2006.
Grundlage für die Änderungen sind die Bestimmungen des
Gentechnikgesetzes (GTG), welches seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist.
Gemäss GTG besteht die Pflicht zur Information der Abnehmerinnen und
Abnehmer von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und zur Trennung der
Warenflüsse von GVO und herkömmlichen Organismen. Die Kennzeichnungspflicht
von GVO-Erzeugnissen, seit 1995 in der Lebensmittelverordnung geregelt, hat
durch das GTG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erhalten. Neben dem
Täuschungsschutz ist nun auch die Wahlfreiheit von Konsumentinnen und
Konsumenten zu gewährleisten.
Die Weitergabe bzw. Annahme von GVO entlang der Lebensmittelkette muss
dokumentiert werden. Die Dokumente, die fünf Jahre aufbewahrt werden müssen,
ermöglichen eine Rückverfolgung des Warenflusses. Diese Regelung der
Informationspflicht entspricht den Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit in
der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Wer mit GVO umgeht, muss für eine Warenflusstrennung sorgen, um
unerwünschte Vermischungen mit herkömmlichen Organismen zu vermeiden. Die
Warenflusstrennung ist mit einem System zur Qualitätssicherung zu
gewährleisten, wie es sich in anderen Bereichen der Lebensmittelsicherheit
bereits bewährt hat.
Seit 1999 gilt, dass bei Spuren von GVO in herkömmlichen Erzeugnissen
unterhalb eines Schwellenwertes von 1 % auf die Kennzeichnung verzichtet
werden darf. Der Schwellenwert bleibt, wird aber neu auf 0,9 % festgelegt.
Zudem muss belegt werden können, dass die Spuren unbeabsichtigt in das
Erzeugnis gelangt sind. Hingegen entfällt die Ausnahme von der
Kennzeichnungspflicht für gereinigte GVO-Erzeugnisse. So muss nun
beispielsweise auch Sojaöl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen
gekennzeichnet werden. Diese Änderungen entsprechen den neuen Bestimmungen
in der EG. Die Kennzeichnung "ohne Gentechnik hergestellt" ist nach wie vor
möglich.
GVO, die nach dem ordentlichen Verfahren nicht bewilligt sind, aber
als unbeabsichtigte Spuren auftreten, können toleriert werden, wenn nach
Beurteilung des BAG die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet wird. Auch
diese Änderung entspricht einer Regelung in der EG.
Die Änderung der Lebensmittelverordnung wird am 1. März 2005 in Kraft
treten; eine Übergangsfrist von 12 Monaten, d.h. bis zum 28. Februar 2006,
soll die korrekte Umsetzung der neuen Bestimmungen gewährleisten.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft:
Bundesamt für Gesundheit, Verbraucherschutz, Martin Schrott, oder Richard
Felleisen, Tel. 031 322 95 05.