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Sanktionsmassnahmen gegenüber Côte d'Ivoire und Liberia

Sanktionsmassnahmen gegenüber Côte d'Ivoire und Liberia

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Verhängung von
Sanktionen gegenüber Côte d'Ivoire beschlossen und eine entsprechende
Verordnung erlassen. Gleichzeitig wurden die bereits bestehenden
Sanktionsmassnahmen gegenüber Liberia durch Finanzsanktionen gegenüber
dem ehemaligen Regime von Charles Taylor ergänzt. Die Schweiz setzt
damit entsprechende Beschlüsse des UNO-Sicherheitsrates um. Die
Massnahmen treten am 20. Januar 2005 in Kraft.

Die Verordnung über Massnahmen gegenüber Côte d'Ivoire sieht ein
Rüstungsgüterembargo, Reiserestriktionen sowie Finanzsanktionen vor.
Die von den Reiserestriktionen und Finanzsanktionen betroffenen
natürlichen Personen sowie Unternehmen und Organisationen sind vom
zuständigen Sanktionskomitee der UNO bisher jedoch noch nicht
bezeichnet worden. Sobald diese Namensliste vorliegt, wird diese in die
schweizerische Sanktionsverordnung übernommen werden. In
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes
exportierte die Schweiz bereits in den vergangenen Jahren praktisch
keine Rüstungsgüter nach Côte d'Ivoire. Mit dieser Verordnung setzt die
Schweiz die UNO-Sicherheitsratsresolution 1572 (2004) vom 15. November
2004 um.

Gleichzeitig hat der Bundesrat eine Totalrevision der Verordnung über
Massnahmen gegenüber Liberia beschlossen, welche aufgrund zahlreicher
früherer Anpassungen sowie der Sicherheitsrats-Resolution 1579 vom 21.
Dezember 2004 notwendig geworden war. Die bisherigen
Sanktionsmassnahmen, d.h. das Rüstungsgüter-embargo, das Importverbot
für Rohdiamanten, Rundhölzer und Holzprodukte sowie die
Reiserestriktionen werden unverändert weitergeführt. Gleichzeitig
werden Finanzsanktionen gegenüber dem früheren Präsidenten Charles
Taylor und seiner engsten Entourage eingeführt: Gelder und
wirtschaftliche Vermögenswerte, die sich im Eigentum oder unter der
Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach
Anhang 1 befinden, sind gesperrt. Zudem ist es verboten, diesem
Personenkreis Gelder und andere Vermögenswerte zur Verfügung zu
stellen.

Basierend auf einem Rechtshilfeersuchen des Spezialgerichtshofes für
Sierra Leone hatte das Bundesamt für Justiz bereits im Juni 2003
verschiedene Banken angewiesen, allfällige Konten von Charles Taylor,
seinen Angehörigen, Vertretern seines Regimes sowie verschiedenen
Geschäftsleuten und Firmen zu sperren. Die Schweiz war damit das erste
Land, welches Guthaben mit möglichem Zusammenhang zum Bürgerkrieg in
Sierra Leone blockiert hatte. Sämtliche provisorisch blockierten Gelder
in der Höhe von rund 6 Mio. CHF sind in der Zwischenzeit durch die
Bundesanwaltschaft wieder freigegeben worden, da sich keine
strafrechtlich relevanten Tatbestände erhärten liessen. Dem
Rechtshilfeersuchen aus Sierra Leone wurde entsprochen und die
gewünschte Rechtshilfe geleistet.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder
Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen
ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der
Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft
> Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).

Othmar Wyss, seco, Tel. 031 324 09 16 oder  Roland E. Vock, seco, Tel.
031 324 07 61  Bundesanwaltschaft, Informationsdienst, Tel. 031 / 324
32 40