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Verbesserung des Konsumentenschutzes im Fernmeldebereich

MEDIENMITTEILUNG

Verbesserung des Konsumentenschutzes im Fernmeldebereich

Der Bundesrat hat Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes der
Konsumentinnen und Konsumenten vor Missbräuchen im Bereich der
Mehrwertdienstenummern ergriffen. Die neuen Bestimmungen treten am 1.
Februar 2005 in Kraft. Weitere Massnahmen folgen mit der Änderung des
Fernmeldegesetzes (FMG), die zurzeit vom Parlament beraten wird.

Durch eine Änderung der Verordnung über die Adressierungselemente im
Fernmeldebereich (AEFV) werden die Fernmeldedienstanbieterinnen dazu
berechtigt, den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern (08xx und 090x) zu
sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Inhaber diese
Nummern zu einem illegalen Zweck oder auf illegale Art nutzen. Der Bundesrat
kommt so einer Forderung der wichtigsten Fernmeldedienstanbieterinnen nach.
Die Sperrung ist allerdings auf höchstens vier Arbeitstage beschränkt und
dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) unverzüglich zu melden. Dieses
überprüft dann die Notwendigkeit, ein Nummernwiderrufsverfahren zu eröffnen
und vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen.

Der Bundesrat hat auch Regelungen für über SMS oder MMS erbrachte
Mehrwertdienste erlassen. Er hat die Verwaltung und Zuteilung der
Kurznummern für diese Dienste den Fernmeldedienstanbieterinnen übertragen
und ihnen gleichzeitig auferlegt, Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen
zu ergreifen. So müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen fortan ihren
Abonnentinnen und Abonnenten die Möglichkeit gewähren, den Zugang zu
kostenpflichtigen oder für die Erwachsenenunterhaltung bestimmten SMS- oder
MMS-Diensten zu sperren.

Damit die Zustellung von Verfügungen und anderer Mitteilungen der Behörden
an Inhaber von Adressierungselementen mit Sitz im Ausland garantiert ist,
sind diese nunmehr verpflichtet, über eine Korrespondenzadresse in der
Schweiz zu verfügen. Auf diese Weise ist es für die Konsumentinnen und
Konsumenten einfacher, sich direkt bei den Mehrwertdienstanbieterinnen zu
beschweren.

Aus den gleichen Gründen wird durch eine Änderung der
Fernmeldedienstverordnung (FDV) auch von allen im Ausland niedergelassenen
Fernmeldedienstanbieterinnen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz
verlangt.

Der Bundesrat hat zudem die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) an die
jüngsten internationalen Entwicklungen, besonders in der Europäischen Union,
angepasst und die Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
(FKV) geändert, indem er dem BAKOM die Möglichkeit entzogen hat, ein
Amateurfunkverzeichnis zu führen.

Bern, 19. Januar 2005

      UVEK         Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation

      Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Peter Fischer, stellvertretender Direktor, BAKOM (+41 32 327 55 99)