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1. BVG-Revision: Verordnungsbestimmungen zum "Steuerpaket" in der Vernehmlassung

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 12. Januar 2005

1. BVG-Revision: Verordnungsbestimmungen zum "Steuerpaket" in der
Vernehmlassung

Der Bundesrat schickt die zum dritten und letzten Paket der 1. BVG-Revision
gehörenden Verordnungsanpassungen bis zum 15. März 2005 in die
Vernehmlassung. Die Änderungen der Verordnung betreffen den Begriff der
beruflichen Vorsorge und den Einkauf. Sie wirken sich somit auch auf die
Steuerabzüge bei der beruflichen Vorsorge aus. Weitgehend wird mit den
Änderungen die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den
Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Die
Verordnung gibt den Vorsorgeeinrichtungen das Recht, ihren Versicherten
verschiedene  Vorsorgepläne anzubieten. Hingegen sollen einige Regelungen
verhindern, dass privilegierte Versicherte sich übermässige steuerliche
Vorteile dank allzu grosszügiger Vorsorgepläne oder durch rein steuerlich
motivierte, gezielt vorübergehende Platzierung von Geldern in der 2. Säule
verschaffen können. Wegen der Auswirkungen auf die Steuern sind die neuen
Verordnungsbestimmungen auch für die Kantone von wesentlichem Interesse. Der
dritte Teil der 1. BVG-Revision tritt am 1.1.2006 in Kraft.

Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Verhinderung übermässiger
steuerlicher Vorteile

Die neu in der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV2) definierten Prinzipien haben zum Zweck, den Rahmen
der beruflichen Vorsorge zu präzisieren. Es handelt sich dabei um die
Prinzipien der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung und
der Planmässigkeit sowie um das Versicherungsprinzip. Diese Grundsätze waren
bisher zum Teil im Steuerrecht geregelt. Mit der Verordnungsänderung kommt
der Bundesrat einerseits dem Wunsch nach mehr Flexibilität in der
beruflichen Vorsorge entgegen. So soll es den Vorsorgeeinrichtungen künftig
ermöglicht werden, für jede Versichertengruppe höchstens drei Vorsorgepläne
anzubieten und so mehr Rücksicht auf ihre Bedürfnisse und finanziellen
Möglichkeiten zu nehmen. Auf der anderen Seite hat die Verordnung die
Aufgabe, die steuerlich begünstigte berufliche Vorsorge von der privaten
Vorsorge und Versicherung abzugrenzen. Mit der Festlegung dieser Grenzlinie
soll verhindert werden, dass sich privilegierte Versicherte durch allzu
grosszügige Vorsorgepläne, die zu Überversicherung führen und den Rahmen des
Vorsorgezwecks sprengen, übermässige steuerliche Vorteile verschaffen.

Das Parlament wollte die angesprochenen Prinzipien der beruflichen Vorsorge,
wie sie in Lehre und Rechtsprechung im Laufe der Zeit entstanden, nicht auf
Gesetzesstufe festschreiben. Es hatte den Bundesrat beauftragt, diese
Definitionen auf Verordnungsebene zu verankern.

Die Verordnung enthält ferner zwei neue Bestimmungen über den Einkauf in
Spezialfällen. Versicherte, die aus dem Ausland kommen und noch nie in der
Schweiz versichert waren, können sich in den ersten Jahren nur begrenzt
einkaufen. Bei Personen in der Schweiz, die noch nie in der 2. Säule
versichert waren und stattdessen eine grössere Säule 3a aufgebaut haben,
wird ein Teil dieses 3a-Guthabens bei der Berechnung der möglichen Einkäufe
in die 2. Säule abgezogen. Mit diesen Regeln sollen eklatante Fälle von
"Steueroptimierung" über die 2. Säule verhindert werden.

Gleichzeitig hat der Bundesrat festgehalten, dass die Reglemente der
Vorsorgeeinrichtungen den Vorbezug der Altersleistung nicht vor Vollendung
des 60. Altersjahrs erlauben dürfen. Damit soll die im Rahmen der
Reglementsprüfung und
-genehmigung durch die BVG-Aufsichtsbehörden bisher teilweise verfolgte
Praxis im Sinne der Minimierung der Anreize für Frühpensionierungen
verschärft werden.

Die Vernehmlassung dauert vom 15. Januar bis 15. März. Es ist vorgesehen,
dass der Bundesrat noch vor den Sommerferien die endgültige Fassung der
Verordnung verabschiedet, damit Kantone und Vorsorgeeinrichtungen die
notwendigen Massnahmen für die Anwendung der neuen Bestimmungen auf Anfang
2006 treffen können.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:            Tel. 031 322 90 61

                        Jürg Brechbühl, Vizedirektor

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:            Vernehmlassungsentwurf, Erläuterungen

und Liste der Vernehmlassungsadressat/inn/en

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch