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Teilrevision Bundespersonalverordnung und Anpassung Sozialplan


MEDIENMITTEILUNG

Teilrevision Bundespersonalverordnung und Anpassung Sozialplan

22. Dez 2004 (EFD) Die Bundespersonalverordnung und der Sozialplan für die
Bundesverwaltung sind angepasst worden. Die Änderungen treten auf den 1.
Januar 2005 in Kraft.

Die Bundespersonalverordnung (BPV) wurde zusammen mit dem
Bundespersonalgesetz (BPG) am 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Sie regelt
die Arbeitsverhältnisse des Personals der Bundesverwaltung. BPV und BPG
lösten damals das Beamtenrecht ab und machten Schluss mit der Wahl der
Bundesbeamten für die Dauer von vier Jahren.

Die Personalverbände des Bundespersonals wurden konsultiert und tragen die
Änderungen mit.

Bundespersonalverordnung Art. 52 a

Art. 52a sieht im Falle einer Rückstufung der Funktion eine Lohngarantie von
zwei Jahren vor. Tritt die Tieferbewertung nach dem 55. Altersjahr ein,
erstreckt sich die Lohngarantie bis zur Pensionierung. In beiden Fällen wird
kein Teuerungsausgleich mehr ausgerichtet.

Bundespersonalverordnung Art. 79

Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren erhalten bei einer Kündigung durch den
Bundesrat wegen Wegfalls der gedeihlichen Zusammenarbeit neu einen
Jahreslohn als Abgangsentschädigung statt wie bisher bis zu drei
Jahreslöhnen.

Bundespersonalverordnung Art. 116a (neu)

Höhere Kader, welche am 1. Juni 2003 (Stichdatum für das Inkrafttreten der
neuen Vorsorgepläne der PUBLICA) das 55. Altersjahr erreicht haben, erhalten
allfällige Lohnerhöhungen in Form einer Sonderzulage. Diese wird im
Ergänzungsplan (Beitragsprimat), nicht im Kernplan (Leistungsprimat)
versichert.

Sozialplan für die Bundesverwaltung vom Februar 2002

Die Zuweisung einer anderen Funktion gilt als zumutbar, wenn diese nicht
mehr als 3 Lohnklassen tiefer eingereiht ist und der Arbeitsweg zwischen
Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von Tür zu Tür
höchstens zwei Stunden beträgt.

Die Lohngarantie bei einer Senkung des Beschäftigungsgrades wird von 2
Jahren auf 9 Monate reduziert.

Auskunft für Medienschaffende:
Thierry Borel, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 11
Corinne Raschlé, Eidg. Personalamt, Tel. 031 322 62 30

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