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Bewilligungverfahren für Seilbahnen wird vereinfacht

Medienmitteilung

Bewilligungverfahren für Seilbahnen wird vereinfacht

Das Verfahren zur Bewilligung von Seilbahnen wird vereinfacht: Anstelle von
drei verschiedenen Verfahren soll es in Zukunft nur noch ein einziges geben.
Dies schlägt der Bundesrat mit den neuen Seilbahngesetz vor, das er zusammen
mit der Botschaft zuhanden der Eidgenössischen Räte verabschiedet hat.

Bisher wurden für die Konzession, die Plangenehmigung und die Baubewilligung
drei getrennte Verfahren durchgeführt, wobei für letzteres die Kantone
zuständig waren. Zuständige Behörde ist neu erstinstanzlich einzig das
Bundesamt für Verkehr (BAV). Für Skilifte und Kleinstluftseilbahnen hingegen
bleiben die Kantone zuständig.

Das Gesetz legt im Weiteren fest, wie der Bund die Sicherheitsaufsicht
ausübt. Die finanzielle Förderung der Seilbahnbranche ist nicht Gegenstand
des Gesetzes.

Das Seilbahngesetz beruht auf der neuen Bundesverfassung. Sie überträgt dem
Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz über die Seilbahnen. Das Gesetz
soll angesichts der raschen technologischen Entwicklung nur die
Rahmenbestimmungen enthalten. Der Vollzug ist auf Verordnungsstufe zu
regeln.

Zum Gesetzesentwurf war eine Vernehmlassung durchgeführt worden.
Zielsetzungen und Handlungsbedarf wurden von allen Vernehmlassenden
allgemein anerkannt.

Bern, 22. Dezember 2004

      UVEK Eidgenössisches Departement für
      Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

      Pressedienst

Auskünfte: Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Politik und Kommunikation, 031
322 36 43

Beilagen: Botschaft und Entwurf zum Bundesgesetz über Seilbahnen zur
Personenbeförderung